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Muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über die betriebsspezifischen Gegebenheiten auf dem Werksgelände unterweisen, wenn dieser einen Bagger auf dem Gelände reparieren soll?

KomNet Dialog 11297

Stand: 10.02.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Ein Unternehmen beauftragt eine Fremdfirma mit der Reparatur eines Baggers auf dem Firmengelände. Frage 1: Muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über die betriebsspezifischen Gegebenheiten auf dem Werksgelände unterweisen? Frage 2: Ist es statthaft, dass der Auftragnehmer alleine auf dem Betriebsgelände die Tätigkeiten durchführt, da zum Zeitpunkt der Ankunft auf dem Gelände sowie der Reparatur niemand mehr zugegen ist.

Antwort:

 zu 1) Nach § 5 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 wird bestimmt, dass "bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat."


Die DGUV Regel 100-001 führt konkretisierend dazu aus:

"Durch diese Bestimmung soll der Arbeitsschutz auch für die Fälle sichergestellt werden, in denen ein Fremdunternehmer im Betrieb des Auftraggebers tätig wird. In diesen Fällen besteht in der Regel ein Informationsdefizit des Fremdunternehmers über die im Betrieb bestehenden Gefahren.

(...)

Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit der Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten die spezifischen Gefahren des Betriebes, in dem er tätig wird, berücksichtigt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Dazu gehört auch das Informieren des Fremdunternehmers durch den Auftrag erteilenden Unternehmer über Erkenntnisse aus seiner Gefährdungsbeurteilung.

(...)

Verfügt der Unternehmer nicht selbst über die notwendige Fachkunde, um das Fremdunternehmen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu informieren, hat er sich der Hilfe fachkundiger Dritter zu bedienen. Dies können z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte sein.

(...)

Betriebsspezifische Gefahren können sich insbesondere aus den im Betrieb durchgeführten Arbeiten, den verwendeten Stoffen sowie den vorhandenen Maschinen und Einrichtungen ergeben."


zu 2) Grundsätzlich können Arbeiten einer Fremdfirma auch ohne Anwesenheit eines Koordinators oder Beauftragten des Auftraggebers durchgeführt werden. Es muss die erforderliche Information / Einweisung in die betriebsspezifischen Gefährdungen stattgefunden haben, und es muss geklärt werden ob die Tätigkeit generell in Alleinarbeit ausgeführt werden soll.

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.


Der Arbeitgeber (Auftragnehmer) muss Vorkehrungen zur Überwachung treffen, wenn eine gefährliche Arbeit durch einen Beschäftigten allein ausgeführt wird. Was eine gefährliche Arbeit ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen, durch den Arbeitgeber festgelegt werden.


Letztendlich ist der Arbeitgeber / Unternehmer für die Sicherheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Er hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Ein Arbeitgeber ist auch dann weiterhin für die Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks verantwortlich, wenn seine Beschäftigten außerhalb seines Betriebes, z. B. in Fremdbetrieben, tätig sind.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.