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Wer ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich, wenn im Rahmen eines Werkvertrags gearbeitet wird?

KomNet Dialog 13454

Stand: 02.02.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Wer ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich, wenn im Rahmen eines Werkvertrags gearbeitet wird? Konkret: In einer lebensmittelverarbeitenden Fabrik/Produktion werden saisonal Produkte für das Unternehmen durch Fremdfirmen (Werkvertrag) hergestellt. Die Maschinen und die Räumlichkeit gehören aber dem Lebensmittelunternehmen. Es handelt sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung.

Antwort:

Nach dem Arbeitschutzgesetz - ArbSchG trägt der Arbeitgeber grundsätzlich für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die bereitgestellten Maschinen gemäß Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und die genutzten Räumlichkeiten gemäß Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung. Die Verantwortung verbleibt stets beim Arbeitgeber oder bei dem von ihm mit der Übernahme von Arbeitgeberpflichten schriftlich beauftragten (§ 13 Arbeitsschutzgesetz).Der Arbeitgeber der Beschäftigten, die im Werkvertrag im fremden Betrieb tätig werden, muss für die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz) durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung muss sich in diesem Fall auch auf die Tätigkeit des Beschäftigten bei der Arbeit in dem fremden Betrieb beziehen, wobei wechselnde Einsatzorte und die generellen möglichen Gefährdungen mitbetrachtet werden müssen.  


Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen Arbeitsschutzpflichten dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet unter § 8 die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Dabei haben die Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeiten insbesondere gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. (§ 8 Abs. 1 ArbSchG). 


Nach § 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird bestimmt, dass "bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat."


Bezüglich der Benutzung von Arbeitsmitteln gilt nach der BetrSichV, dass ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung für seine Arbeitnehmer hat. Insofern hat jeder Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Bereitstellung und Benutzung durch seine Arbeitnehmer erforderlich sind.


Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit benutzt (z. B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i. S. von § 4 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet ist. Die Maßnahmen hierzu (z. B. koordinierte Maßnahmen aller beteiligten Arbeitgeber) hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (LASI-Leitlinie zur BetrSichV (LV35).


Letztendlich ist der Arbeitgeber / Unternehmer für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Ein Arbeitgeber ist auch dann weiterhin für die Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen und BG-Vorschriften verantwortlich, wenn seine Beschäftigten außerhalb seines Betriebes, z.B. in Fremdbetrieben, tätig sind.


Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter https://publikationen.dguv.de/regelwerk/ angeboten.