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Wer ist für den Arbeitsschutz von Fremdfirmen verantwortlich, die Tätigkeiten auf dem Werksgelände ausüben?

KomNet Dialog 6265

Stand: 16.05.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Wer ist für den Arbeitsschutz von Fremdfirmen verantwortlich, die Tätigkeiten auf dem Werksgelände ausüben? Beispiel: Ein Dachdecker arbeitet auf dem Hallendach ohne Absturzsicherung - wer ist bei einem Unfall zur Verantwortung zu ziehen?

Antwort:

Der Arbeitgeber für das Dachdeckerunternehmen muss für die Tätigkeiten der Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG-) durchführen. Die Gefährdungsbeurteilung muss sich in diesem Fall auch auf die Tätigkeit des Mitarbeiters bei der Arbeit auf Dächern beziehen, wobei wechselnde Einsatzorte und die generell möglichen Gefährdungen mitbetrachtet werden müssen. Somit muss auch ermittelt werden, welche Schutzmaßnahmen gegen Absturz notwendig sind.  In der Gefährdungsbeurteilung maßgeblich zu berücksichtigende Unfallverhütungsvorschrift ist u. a. die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten". 

Die Tätigkeit beim Auftraggeber (gewerblicher Kunde) muss in Abstimmung (in Kenntnis) mit der Gefährdungsbeurteilung des Kunden betrachtet werden. D. h. die Schutzmaßnahmen müssen auf die möglichen Gefährdungen beim Kunden (-Arbeitsplatz) vor Aufnahme der Tätigkeit abgestimmt sein. Ausführliche HInweise zu Absturzsicherungen erhalten Sie in der DGUV Regel 201-054 "Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten".

Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen die Arbeitsschutzpflichten nicht nur dem Auftragnehmer, sondern auch dem Auftraggeber. Grundlage ist hier neben dem Arbeitsschutzgesetz die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Nach § 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 wird bestimmt, dass "bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat."

Hinweis:

Üblicherweise wird ein Aufsichtsführender oder Koordinator benannt, der die Einhaltung der betrieblichen bzw. arbeitsschutzrechtlichen Regelungen stichprobenartig überprüft. Die Überwachung durch den Aufsichtführenden setzt in der Regel dessen Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus. Der Koordinator ist somit berechtigt und verpflichtet bei sicherheitswidrigem Verhalten der Fremdmitarbeiter die Arbeiten zu unterbrechen. Unter Berufung auf sein Hausrecht kann der Auftraggeber die Arbeit sofort einstellen lassen.

"Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben."  (§ 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). D. h. der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Ein Vergewissern kann z. B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen (vergl. die Ausführungen der DGUV Regel 100-001 zu den §§ 5 und 6). Die Frage der Verantwortlichkeit im Falle eines Unfalls eines Fremdmitarbeiters im Betrieb läßt sich pauschal nicht beantworten, da hierbei die Gesamtumstände gewürdigt werden müssen. Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Vertragsarbeit haben in jedem Fall die Arbeitgeber und Betriebsleiter (Auftraggeber und Auftragnehmer), der Koordinator, der Bau- oder Projektleiter und die Vorarbeiter oder Meister der Fremdfirma; unter Umständen können auch sonstige Mitarbeiter (im Umfeld der Arbeitsstelle), die auf Grund ihres Kenntnisstandes ein sicherheitswidriges Verhalten erkennen können, Verantwortung tragen.