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Welche persönliche Schutzausrüstung muss bei kurzzeitigen Motorsägearbeiten getragen werden?
KomNet Dialog 7576
Stand: 11.09.2024
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA
Frage:
Bei den täglichen Arbeitsabläufen auf Baustellen kommt es ab und zu vor, dass mit Kettensägen Zuschnitte bzw. Ablängarbeiten durchgeführt werden. Welche persönliche Schutzausrüstung muss bei kurzzeitigen Arbeiten getragen werden?
Antwort:
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln (hier: der Kettensägen) die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wie die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk sowie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen einzubeziehen. Abweichungen vom Technischen Regelwerk sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend begründet und dokumentiert werden.
Im Baustein - Arbeitsmittel B259 "Handkettensäge" der BG Bau wird zu Arbeiten mit Handkettensägen ausgeführt:
"Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob alternative Maschinen z. B. Handkreissäge, Pendelsäbelsäge eingesetzt werden können.
…
Persönliche Schutzausrüstung je nach Betriebsanleitung des Herstellers, Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und Risikoabschätzung tragen, z. B.
- Schnittschutzkleidung,
- Schnittschutzschuhe,
- Schutzhelm mit Gesichtsschutz,
- Gehörschutz,
- ggf. Handschuhe mit Schnittschutzeinlage."
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gibt in ihrem Baustein - Persönliche Schutzausrüstung E606 "Schutzkleidung" folgende Schutzkleidung für den Umgang mit Kettensägen vor:
"Schnittschutzhose entsprechend der Kettengeschwindigkeit (Herstellerangabe) nach DIN EN ISO 11393-2 verwenden.
Klasse 1 = 20m/s Kettengeschwindigkeit (Standard),
Klasse 2 = 24m/s Kettengeschwindigkeit,
Klasse 3 = 28m/s Kettengeschwindigkeit."
In Bezug auf eine eventuelle Berücksichtigung der Kurzfristigkeit der Tätigkeiten mit der Kettensäge verweisen wir auf Nr. 6.2: "Verwendung von Kettensägen" der DGUV Information 201-054 "Dach- Zimmer und Holzbauarbeiten". Dort ist u. a Folgendes nachzulesen:
"Werden auf der Baustelle nur vereinzelte, wenige Korrekturschnitte mit einer Kettensäge ausgeführt, kann der Unternehmer auf der Basis seiner Gefährdungsbeurteilung z. B. die Nichtanwendung von Schnittschutzkleidung begründen, wenn die Sicherheit seiner Beschäftigten in ausreichendem Maße gewährleistet ist.
Dabei sollten folgende Punkte in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden:
• es handelt sich nicht um Alleinarbeitsplätze,
• die Organisation der Ersten Hilfe ist gegeben,
• die Mitarbeiter wurden geschult und unterwiesen, die Unterweisung ist schriftlich dokumentiert,
• sie sind gesundheitlich und vom Alter her geeignet,
• ein sicherer Standplatz ist vorhanden,
• bei Kettensägen mit Verbrennungsmotor ist für eine ausreichende Belüftung gesorgt und
• es werden nur Schnitte unter Schulterhöhe ausgeführt."