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Müssen in einer Betriebsanweisung zum Gefahrstoff beide Verbotsschilder "P002 Rauchen verboten" und "P003 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" verwendet werden, oder reicht P003 als alleiniges Verbotsschild?

KomNet Dialog 43006

Stand: 29.01.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

In einem Sicherheitsdatenblatt wird der Hinweis "P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen." gegeben. Müssen in der erstellten Betriebsanweisung zu diesem Gefahrstoff dann beide Verbotsschilder "P002 Rauchen verboten" und "P003 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" verwendet werden, oder reicht P003 als alleiniges Verbotsschild?

Antwort:

Das Verbotsschild P003 ist ausreichend, da dieses das Rauchverbot mit beinhaltet.


Die Forderung zur Erstellung einer Betriebsanweisung ergibt aus § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Hier ist in Absatz 1 folgendes nachzulesen:


"Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:

1.Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,


2.Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere

a)Hygienevorschriften,

b)Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,

c)Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,


3.Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.


Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten

1.Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Gemische, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und

2.über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbeondere die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten". Unter Punkt 3.1 Absatz 10 ist folgendes nachzulesen:


"Die äußere Form der Betriebsanweisung ist nicht festgelegt. Allerdings fördert die einheitliche Gestaltung von Betriebsanweisungen innerhalb einer Betriebsstätte den Wiedererkennungseffekt für die Beschäftigten. Durch eine logische und übersichtliche Darstellung kann die Akzeptanz und Verständlichkeit gefördert werden. Die Verwendung von Piktogrammen und Symbolschildern wird empfohlen, insbesondere nach der Arbeitsstättenregel ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“."


Unter der Punkt 3.2.5 werden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erläutert. Hierunter fallen auch die Informationen des P210.


"(1) Die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind zu beschreiben. Sie sollten untergliedert werden in:

1. Technische Schutzmaßnahmen zur Verhütung einer Exposition oder eines Ereignisses wie z. B. Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre,

2. Organisatorische Schutzmaßnahmen,

3. Hygienevorschriften und notwendige Arbeitskleidung,

4. Persönliche Schutzausrüstung (Art, Typ und Benutzungshinweise).

(2) Es wird empfohlen, auch auf Beschäftigungsbeschränkungen und Einschränkungen bei der Verwendung hinzuweisen."


In dem Merkblatt A010 "Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" der BG RCI ist unter 6.2.4 zu den Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln noch nachzulesen, dass wenn P- oder S-Sätze in die Betriebsanweisung aufgenommen werden, so keinesfalls nur die Nummer, sondern der Text dieser Sätze vollständig anzuführen und gegebenenfalls zu konkretisieren ist.