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Kann die Bauüberwachung beim Freileitungsbau das Tragen langärmeliger T-Shirts fordern?

KomNet Dialog 21937

Stand: 18.03.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sicheres Verhalten / Erkennen von Gefährdungen > Arbeiten im Freien

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Frage:

Wir sind im Freileitungsbau tätig und führen Neuinstallierungen sowie Sanierungen bestehender Anlagen durch. Im Rahmen der Bauüberwachung/Kontrolle wurde an uns die Forderung herangetragen, unsere Mitarbeiter mit langärmeligen T-Shirts auszurüsten. In der Leistungsbeschreibung des Auftrages wurden vom Bauherrn keine Anforderungen an die Arbeitskleidung gestellt. Kann die Bauüberwachung diese Forderung nachträglich stellen? Ist das rechtens? Welche Vorteile hat langärmelige Kleidung? Wie sieht es bei warmen bzw. heißen Tagen aus? Muss dann auch die Kleidung den ganzen Tag getragen werden? Gibt es Ausnahmen? Was ist, wenn es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - i. V. m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier speziell für die Arbeiten im Freileitungsbau, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS - insbesondere die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", die PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV, sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerke, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" (bisher BGR A 1) bzw. die DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" einzubeziehen.


Die Entscheidung, ob für die Tätigkeiten im Freileitungsbau bestimmte -wie z. B. langärmelige- Arbeits- bzw. Schutzkleidung zu tragen ist, trifft somit der Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in eigener Verantwortung.


Abweichungen vom "Technischen Regelwerk" der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, solche Abweichungen im Vorfeld mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen.


Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweise:

Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich und nicht der Auftraggeber/Bauherr.


Auf die die Broschüre "Sommerhitze -Hinweise für Tätigkeiten im Freien unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen

Ein Ratgeber für Arbeitgeber und Beschäftigte" des Landesamt für Verbraucherschutz des Freistaates Thüringen und die Broschüre "Licht und Schatten - Schutz vor Sonnenstrahlung für Beschäftigte im Freien" der BAuA möchten wir hinweisen.


Eine übermäßige Einwirkung von Sonnenstrahlung kann zu Sonnenbränden und Hautkrebs führen. Dagegen werden häufig Sonnenschutzmittel verwendet, die zum Schutz der Haut aufgetragen werden. Sie schützen bei entsprechender Stärke vor Sonnenbrand. Ungeklärt ist hierbei die Frage, ob sie auch zum Schutz vor Hautkrebs wirksam sind. Dies wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Eine gewisse Wirksamkeit als Hautkrebsprävention ist nicht auszuschließen. Eine generelle Eignung, insbesondere als alleinige Schutzmaßnahme, scheint jedoch nicht gegeben zu sein. Es ist daher empfehlenswert, zum Schutz der Haut vor den Gefahren der Sonnenstrahlung ein Bündel von Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt neben der grundsätzlichen Vermeidung starker Sonnenstrahlungsexpositionen das Tragen geeigneter Kleidung, die Verwendung von Schutzmitteln unter Berücksichtigung der individuellen Hautempfindlichkeit und das Tragen von Sonnenbrillen ein. Hinweise hierzu finden Sie im BGIA-Report 3/2006 - Eignung von Sonnenschutzmitteln zur Hautkrebsprävention.