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Fragen zur Schutzkleidung in einer arbeitsmedizinischen Praxis, in der es zu Kontamination mit potentiell infektiösem Material kommen kann

KomNet Dialog 20798

Stand: 05.03.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

In unserer arbeitsmedizinischen Praxis werden Punktionen (Blutentnahmen/Impfungen) durchgeführt. Hierbei kann es zu Kontamination mit potentiell infektiösem Material kommen (Biostoffverordnung). Weiterhin werden Metallspäne entfernt, Schnitt- und Schürfwunden begutachtet und Wundverbände gewechselt. Diese könnten potentiell infektiös kontaminiert sein. Auf welcher gesetzlichen Grundlage muss der Arbeitgeber Schutzkleidung zur Verfügung stellen, muss er auch deren Reinigung bezahlen und kann ich meine Mitarbeiter zum Tragen der Schutzkleidung verpflichten?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat aufgrund des § 8 (4) Nr. 4 der Biostoffverordnung (BioStoffV) Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Konkretisiert wird diese Forderung unter Punkt 4.2.6 der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250).


In der TRBA 250 heißt es unter Nummer 4.2.6 "Bereitstellung und Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung (allgemein)" u. a.

"(1) Der Arbeitgeber hat nach § 8 Absatz 4 Nummer 4 BioStoffV zusätzlich Persönliche Schutzausrüstung (PSA), einschließlich Schutzkleidung, gemäß den Nummern 4.2.7 bis 4.2.10 in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen, wenn bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung durch Infektionserreger auszuschließen oder hinreichend zu verringern.

 [...]

(3) Der Arbeitgeber hat die zur Verfügung gestellte PSA einschließlich geeigneter Schutzkleidung zu reinigen bzw. zu desinfizieren sowie instand zu halten und falls erforderlich sachgerecht zu entsorgen. Er hat die Voraussetzungen zu schaffen, dass PSA beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann.

(4) Die Beschäftigten müssen die bereitgestellte PSA verwenden, so lange eine Gefährdung besteht."

Weitergehend wird Nummer 4.2.7 wird zur Schutzkleidung u. a. Folgendes ausgeführt:

"(1) Wenn bei einer Tätigkeit mit Kontaminationen der Arbeitskleidung gerechnet werden muss, ist die vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung zu tragen. (...)"


Kommt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass Persönliche Schutzausrüstung oder Schutzkleidung erforderlich ist, hat der Arbeitgeber diese zur Verfügung zu stellen und zu reinigen. Die Beschäftigten haben diese zu tragen.


Hinweis:

Die Definition von Persönlicher Schutzausrüstung kann dem § 1 Anwendungsbereich der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV) entnommen werden:

"(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung."


Nach der Nummer 2.5 der TRBA 250 handelt es sich bei Schutzkleidung, um jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen oder die Kontamination der Arbeits- oder Privatkleidung durch biologische Arbeitsstoffe zu vermeiden.