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Welche Anforderungen sind an das Tragen von Arbeitskleidung zum Schutz gegen Gefahrstoffe zu stellen?

KomNet Dialog 5488

Stand: 03.05.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Wir haben bei uns immer wieder Diskussionen wegen der Arbeitskleidung. Im Moment stellt der Arbeitsgeber zur Verfügung: Arbeitshose, Arbeitsjacke und langärmliges Arbeitshemd. Aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass aus hygienischer Sicht Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zu stellen und zu reinigen ist. Wir gehen mit vielen Gefahrstoffen um, wie div. Lösemittel, Harze, etc. Im Sommer ist vielen Mitarbeitern das Arbeitshemd zu warm und jetzt kam die Forderung nach Baumwoll T-Shirts. Ist das zulässig wegen der Armfreiheit? Es wurde u.a. argumentiert, dass an den nackten Armen Gefahrstoffe eher erkannt werden und beseitigt werden können als an langärmligen Hemden. Bei den langen Hemden kann der Gefahrstoff sich erst auf dem Ärmel ausbreiten und dann allmählich durch den Stoff an die Haut abgegeben werden. Die Arbeitskleidung erfüllt bei uns keine Schutzfunktion sondern wird aus hygienischen Gründen gestellt. Gibt es irgendwelche Gründe, die im Sommer gegen T-Shirts sprechen?

Antwort:

Zunächst wollen wir auf die Abgrenzung zwischen persönlicher Schutzausüstung (PSA) und Arbeits- oder Berufskleidung hinweisen: Siehe hierzu den FAQ "Was versteht man unter Schutzkleidung im Gegensatz zur Arbeitskleidung, die am Arbeitsplatz verwendet wird?" des Sachgebiet Schutzkleidung der DGUV.


"Unter Schutzkleidung versteht man Kleidung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzkleidung sind:


  • Chemikalienschutzanzug
  • Schweißerschutzanzug
  • Maschinenschutzanzug
  • Warnkleidung
  • Schutzkleidung gegen Kälte
  • Feuerwehrkleidung
  • usw.

Bei Schutzkleidung ist es notwendig, dass die Kleidungsstücke in einem geeigneten Prüflabor hinsichtlich verschiedener Eigenschaften geprüft werden. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt für die meisten Schutzkleidungen eine so genannte Zertifizierung durch eine zugelassene Stelle. Bei der Prüfung der Schutzkleidung werden sowohl die Gestaltung und Ausführung als auch die Schutzwirkung überprüft. Beispielsweise muss ein Maschinenschutzanzug an den Armen und Beinen eng geschnitten sein; Taschen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kleidung genäht werden. Das spezielle Design ist notwendig, damit der Mitarbeiter nicht in eine Maschine mit schnell drehenden Teilen eingezogen werden kann. Ähnlich verhält es sich auch mit anderen Schutzkleidungsarten. Die Kosten für Schutzkleidung werden vom Arbeitgeber getragen.


Im Gegensatz zur Schutzkleidung wird bei der Arbeitskleidung keine spezielle Schutzwirkung ausgelobt. Im Wesentlichen wird diese Kleidung getragen, um Verschmutzungen o. ä. von der Privatkleidung fern zu halten. Teilweise wird auch so genannte Zunftkleidung als "Arbeitskleidung" getragen. Neben dem Effekt, die Privatkleidung zu schonen, wird hierdurch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe gezeigt. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen im Gegensatz zur Schutzkleidung im Regelfall nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen ggf. dann vom Arbeitgeber getragen werden, wenn das Arbeitsverfahren eine ständige und starke Verschmutzung der Arbeitskleidung bedingt und hierdurch für den Beschäftigten eine Gefährdung gegeben ist (siehe z. B. TRGS 505)."


Laut TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" ist die Arbeitskleidung eine Ergänzung oder Ersatz der Privatkleidung, die keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse erfüllt. Zur Arbeitskleidung zählt auch die Berufskleidung (z. B. die Uniform). Falls Arbeitskleidung mit Krankheitserregern kontaminiert wird, ist diese zu wechseln und wie Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu desinfizieren und zu reinigen.


Nach TRGS 526 "Laboratorien" ist bei Tätigkeiten in Laboratorien geeignete Arbeits- und Schutzkleidung zu tragen. Grundausstattung ist in der Regel ein langer Labormantel mit langen, eng anliegenden Ärmeln mit einem Baumwollanteil im Gewebe von mindestens 35 Prozent. Für Beschäftigte im Sinne von § 2 "Begriffsbestimmungen" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) muss der Arbeitgeber diese den Beschäftigten zur Verfügung stellen. In Laboratorien darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden.

Der Arbeitgeber muss für Tätigkeiten der Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung [§ 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" des (ArbSchG)] erstellen. In dieser wird ermittelt, ob für die ausgeführten Tätigkeiten eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) notwendig ist. Der Arbeitgeber hat gemäß der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und deren Benutzung zu überwachen.

Spezielle Regelungen zur Benutzung von PSA finden sich z. B. in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im § 7 "Grundpflichten" Absätze 4 und 5:

"(4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Dabei hat er folgende Rangfolge zu beachten:

1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,

2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen,

3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

(5) Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken."


Fazit:

Sofern nur Arbeits- oder Berufskleidung getragen werden muss, d. h. keine Schutzfunktion benötigt wird, ist eine erhöhte Anforderung an diese arbeitsschutzrechtlich nicht zu stellen. Es empfiehlt sich eine Kleidung auszuwählen, die alle Körperbereiche (Arme und Beine) bedeckt. Wird jedoch eine spezielle Schutzfunktion benötigt, ist PSA unabdingbar. Die Auswahl sollte sich dann nach der DGUV-Regel 112-189 "Einsatz von Schutzkleidung" richten. Danach können z. B. beim Umgang mit geringen Mengen weniger gefährlicher Stoffe auch Schutzschürzen oder Kittel in Verbindung mit geeignetem Hand-, Fuß- und Gesichtsschutz verwendet werden.