Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Benötigt ein Maler beim Streichen von Wänden im Innenraum mit Pinsel oder Rolle und normaler Dispersionsfarbe einen Atemschutz, einen Spritzschutz für das Gesicht oder eine Schutzbrille?

KomNet Dialog 44037

Stand: 15.11.2024

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (5.)

Favorit

Frage:

Benötigt ein Maler beim Streichen von Wänden im Innenraum mit Pinsel oder Rolle und normaler Dispersionsfarbe einen Atemschutz, einen Spritzschutz für das Gesicht oder eine Schutzbrille?

Antwort:

Die Angaben zur Handhabung und Lagerung sowie Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen gemäß dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt der Farbe des Herstellers sind zu beachten.

Die Anforderungen ergeben sich u. a. aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), wie z. B. die TRGS der Reihe 400, TRGS 500, TRGS 600 und TRGS der Reihe 900.

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip ist einzuhalten. Die Substitution von Gefahrstoffen oder Verfahren nach den TRGS 600 unter Berücksichtigung des GHS-Spaltenmodells ist zu beachten.

Auf der Seite „STOP-Prinzip" der BG Verkehr heißt es u. a. wie folgt:

„Schutzmaßnahmen orientieren sich am Schutzziel. Grundvoraussetzung für ein sicheres Arbeiten ist die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) genannt.

[...]

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen

Sofern sich durch die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen stattfindet und eine Gefährdung besteht, sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.

Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:

  1. Substitution: Prüfung, ob Gefahrstoffe durch weniger kritische Substanzen ersetzt werden können
  2. Technische Schutzmaßnahmen: z. B. Kapselung von Maschinen, technische Lüftung, Absaugung
  3. Organisatorische Maßnahmen: möglichst vollständige Beseitigung verbleibender Restgefährdungen (z. B. durch Unterweisung, Festlegung von Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung, Hautschutz nach Hautschutzplan, Arbeitsplatzrotation)
  4. Persönliche Maßnahmen: z. B. Schutzkleidung, Schutzbrille bei dann noch verbleibenden Gefährdungen

Bei der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung sind neben den betroffenen Beschäftigten auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt einzubeziehen. So sind z. B. nicht alle Handschuharten für jeden Gefahrstoff gleichermaßen geeignet, z. T. besteht nur eine sehr begrenzte Widerstandsfähigkeit gegenüber bestimmten Gefahrstoffen wie z. B. Lösemitteln.

Zu beachten ist, dass der Einsatz belastender persönlicher Schutzausrüstung keine ständige Maßnahme sein darf, sondern nur zeitlich begrenzt, z. B. für Reinigungsarbeiten, erfolgt.

Die TRGS 500 beschreibt Schutzmaßnahmen gegen Schädigungen durch Gefahrstoffe. Sie vertieft die Regelungen der Gefahrstoffverordnung.

[...]"

Die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900 ist sicherzustellen.

Das Baustein-Merkheft 412 „Maler und Lackierer" der BG BAU weist den Baustein C 404 „Farben und Lacke" auf.

Der Baustein C 404 „Farben und Lacke" enthält unter Schutzmaßnahmen Hinweise beim Umgang mit alten Rostschutzanstrichen, Hinweise beim Umgang mit lösemittelverdünnbaren Beschichtungsstoffen und Verdünnungsmitteln sowie

Hinweise beim Umgang mit Epoxid-, Polyurethan- und Polyesterharzen.

Unter den Hinweisen wird aufgeführt, in welchen Fällen, z. B. abhängig von den Eigenschaften der Gefahrstoffe und den eingesetzten Verfahren, die Benutzung von Atemschutz erforderlich ist und welche Anforderungen bestehen.

Die Benutzung einer Schutzbrille wird ebenfalls genannt.

Zudem sind die Informationen unter der Überschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge" zu berücksichtigen.

Auf die weiteren Informationen in der DGUV Regel 112-190 und der DGUV Regel 112-192, weisen wir hin.