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Ist es möglich mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen und ärztlichem Attest auf die Mutterschutzfrist nach der Geburt zu verzichten?

KomNet Dialog 4815

Stand: 25.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mutterschutzfristen

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Frage:

Es geht um folgenden Sachverhalt: Eine unserer Auszubildenden hat ihr Kind direkt nach der Geburt zur Adoption frei gegeben und möchte nun keine Mutterschutzfristen in Anspruch nehmen. Sie möchte dadurch die möglichen Fehlzeiten während ihrer Ausbildung nicht überschreiten. In den nächsten vier Wochen erfolgt ausschließlich theoretischer Unterricht, danach beginnt der praktische Einsatz. Der theoretische Unterricht erfolgt dann nur noch an einem Tag in der Woche. Ist es möglich mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen und ärztlichem Attest auf die Mutterschutzfrist nach der Geburt zu verzichten? Die Betroffene ist älter als 18 Jahre.

Antwort:

Werdende Mütter haben Anspruch auf die Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Für die 6-wöchige Schutzfrist vor der Entbindung besteht aber kein absolutes Beschäftigungsverbot. Es steht der Schwangeren frei, selbst zu entscheiden, ob und wie lange sie noch im Zeitraum dieser 6 Wochen arbeiten möchte. Sie darf so lange weiter arbeiten, wie sie dazu in der Lage ist, maximal bis zum Entbindungstag (s. § 3 Abs. 1 MuSchG - Mutterschutzgesetz).


Anders verhält es sich bei der Schutzfrist nach der Entbindung, die im Regelfall 8 Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen) beträgt. Das Einverständnis der Frau macht im Unterschied zu § 3 Abs. 1 MuSchG die Beschäftigung nicht zulässig. Das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung ist absolut und zwingend. Nur beim Tod des Kindes gibt es eine Sonderregelung. In diesem Fall ermöglicht § 3 Abs. 4 MuSchG ausnahmsweise einen Verzicht der Arbeitnehmerin auf die Einhaltung der Schutzfristen. Dies gilt jedoch nicht für die ersten zwei Wochen nach der Entbindung. Zur Erklärung des Verzichts muss die Arbeitnehmerin ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitgeber vorlegen, das bestätigt, dass die Wiederaufnahme der Arbeit durch die Frau medizinisch unbedenklich ist.


Bezogen auf die schulische oder hochschulische Ausbildung sieht § 3 Abs. 3 MuSchG eine Ausnahme dahingehend vor, dass "die Ausbildungsstelle ... eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen darf, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt."


Eine gesetzliche Ermächtigung der Aufsichtsbehörde, in anderen Fällen (z. B. bei Freigabe zur Adoption) Ausnahmen zuzulassen, besteht nicht.