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Gilt der Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz auch im Nebenjob?
KomNet Dialog 42482
Stand: 15.10.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz
Frage:
Meine Frau erwartet im Dezember ein Kind. Sie hat einen Hauptjob und samstags auch noch einen Nebenjob bei dem sie auf 190 € angemeldet ist. Frage 1) gilt der Mutterschutz bzw. Kündigungsschutz auch beim Nebenjob? Frage 2) Im Dezember erfolgt bei ihrem Nebenjob ein Betreiberwechsel, hat sie dennoch Kündigungsschutz? Frage 3) kann sie nach der Geburt bzw. In ihrer Elternzeit den Nebenjob für samstags wieder aufnehmen oder muss sie das erst bei ihrem Hauptjob erfragen. Also um Erlaubnis. Frage 4) Muss der neue Betreiber (beim Nebenjob) sie wieder einstellen wenn sie sagt das sie, dann oder dann, wieder arbeiten möchte möchte ??
Antwort:
Zu Frage 1 und 2:
Schwangere Mitarbeiterinnen unterliegen grundsätzlich einem erhöhten Kündigungsschutz nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er dauert bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt und gilt auch in der Elternzeit.
Dabei ist es völlig unerheblich, ob Ihre Frau in einem Minijob oder im Rahmen einer Nebentätigkeit angestellt ist.
Zu Frage 3:
Von Seiten des Mutterschutzgesetzes spricht nichts dagegen, dass Ihre Frau nach Beendigung der Schutzfrist ihren Nebenjob wieder aufnimmt.
In wie weit hier Zustimmungen oder Klärungen in Verbindung mit Elternzeit oder Elterngeld notwendig sind, müssen Sie bei der Behörde abfragen, die für das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) zuständig ist. Sie richtet sich nach Ihrem Wohnort (siehe Kontaktdaten der Elterngeldstellen)
Die Frage, ob der Hauptarbeitgeber bei Beschäftigung im Nebenjob während der Elternzeit zustimmen muss, ist arbeitsrechtlicher Natur. Hierzu müssen Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder an die Gewerkschaft Ihrer Frau wenden.
Zu Frage 4:
Ihre Frau befindet sich während Schwangerschaft, Schutzfrist und in der Elternzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Insofern muss der Arbeitgeber Ihre Frau nicht erneut „einstellen“.
Nach Beendigung der Schutzfrist muss nach § 25 MuSchG der Arbeitgeber Ihre Frau so weiter beschäftigen, wie es in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Hinsichtlich der Beschäftigung während oder nach der Elternzeit fragen Sie bitte die zuständige Behörde (s. Frage 3).