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In welchen Zeitabständen ist eine Toilettenpause im Stadtlinienverkehr zu gewähren?

KomNet Dialog 7494

Stand: 18.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

In welchen Zeitabständen ist dem Fahrpersonal eine Toilettenpause zu gewähren? Bei uns gibt es lange Dienste im stark frequentierten Stadtlinienverkehr ohne Toilettenmöglichkeit an den Endpunkten. Die Fahrer können bis über 4 Stunden keine Toilette aufsuchen. Ist dies zulässig? Die Verrichtung der Notdurft geschieht teilweise "hinterm Baum", was natürlich gerade für die Fahrerinnen besonders peinlich ist.

Antwort:

In dem "Leitfaden: Betrieb von Bussen und Bahnen - sicher und gesund" der VBG finden unter der Nummer 6.1.3 eine Vielzahl an Informationen zur Verfügbarkeit von Toiletten im Streckennetz.


"Was für stationäre Arbeitsplätze selbstverständlich und überdies in der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenregeln gefordert ist, gilt sinngemäß auch für den Fahrdienst: Für das Fahrpersonal von Linienbussen und Straßenbahnen müssen Toiletten verfügbar sein. Das ist eine Frage der unternehmerischen Fürsorge.


In der Regel sollten daher eigene Sanitäreinrichtungen an Endhaltestellen oder zentralen Umsteige- und Ablösepunkten vorhanden sein. Das Spektrum in den Verkehrsunternehmen reicht von festen baulichen Einrichtungen mit angeschlossenen Pausen- und Sozialräumen über Toilettencontainer bis hin zu Chemietoiletten. Auch sogenannte Trockentoiletten stellen eine kostengünstige Alternative dar. Wichtig ist, dass planmäßige Pausen ausreichend lang sind, um einen Toilettengang zu ermöglichen. Aus medizinischer Sicht sollte für das Fahrpersonal nach mehreren Stunden Fahrdiensttätigkeit die Möglichkeit bestehen, eine Toilette aufzusuchen – nicht nur zu Beginn und zum Ende des Dienstes. Die physiologische Zeitspanne zur Blasen- und auch zur Darmentleerung ist individuell sehr unterschiedlich. Konkrete Zeitangaben können deshalb nicht gemacht werden.


Organische Schäden sind durch ein Verdrängen des Harn- oder Stuhldranges bei gesunden Beschäftigten zwar nicht zu erwarten. Die psychische Belastung ist jedoch, vor allem im Fahrdienst, nicht zu unterschätzen, weil es zu Konzentrationsverlusten

kommen kann.


Unternehmen regeln zum Beispiel für die Fahrdienst-Beschäftigten im Linienverkehr, dass Toiletten durch das Fahrpersonal mitgenutzt werden können – zum Beispiel durch entsprechende Vereinbarungen mit öffentlichen Trägern, Gastwirten, Tankstellenpächtern oder sonstigen Geschäftsleuten. Von dieser Möglichkeit wird besonders in ländlichen Gebieten Gebrauch gemacht. Auf jeden Fall muss vereinbart sein, wie die Räumlichkeiten genutzt werden dürfen, zum Beispiel wie Schlüssel ausgegeben werden. Weitere Nutzergruppen im Rahmen solcher Vereinbarungen können andere mobile Dienste der Verkehrsunternehmen, wie Haltstellenbetreuer und -betreuerinnen, Fahrausweiskontrollteams oder Sicherheitsdienste sein.


Unabhängig von der jeweils gewählten Lösung sind Mindeststandards einzuhalten. Die hygienischen Anforderungen können jedoch dauerhaft nur erfüllt werden, wenn die Reinigung organisiert ist und die Nutzerinnen und Nutzer ein Mindestmaß an Selbstdisziplin üben."