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Wo kann ich nachlesen, dass ein Busfahrer einen Pausenraum benötigt?

KomNet Dialog 3705

Stand: 31.12.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Nach der Änderung der Arbeitsstättenverordnung gibt es nun bei uns Konflikte. Wo kann ich nachlesen, dass ein Busfahrer einen Pausenraum benötigt? Gilt das Fahrzeug, das ja sein Arbeitsplatz ist, solange er es ungestört nutzen kann, auch als sein "Pausenraum"? Ist es ausreichend, wenn sich der Standplatz des Busses in fußläufiger Nähe eine nur dem Fahrpersonal zugängige Toilette befindet? In dem Raum befindet sich außerdem auch ein Waschbecken. Da der Fahrbedienstete nicht auf dem Fahrzeug bleiben muss und über seine Zeit frei verfügen kann, der Raum, in dem sich die separate Toilette befindet, aber nicht den Arbeitsstättenanforderungen entspricht, somit also kein Pausenraum ist, wäre dort eine Pausenanrechnung statthaft?

Antwort:

Nach der Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte beschäftigt werden oder gesundheitliche Gründe oder die Art der ausgeübten Tätigkeit dies erfordert. Konkrete Aussagen zu Anforderungen an Pausenräume für Busfahrer werden hier nicht aufgeführt. Wobei zu beachten ist, dass die Arbeitstättenverordnung nicht in Transportmitteln gilt, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV).


In der Niederlassung eines Busunternehmens oder in Busbahnhöfen sollte grundsätzlich ein Pausenraum ausschließlich für die Fahrer vorhanden sein. Es spricht somit nichts dagegen, wenn der Fahrer unterwegs seinen Bus als „Pausenbereich“ nutzt. Dies muss allerdings in einer ungestörten Atmosphäre (keine Fahrgäste, ausreichende Pausenzeit etc.) erfolgen.

Es ist auch ausreichend, wenn sich in der Nähe des Standortes des Busses eine Toilette befindet, die nur dem Fahrpersonal zugänglich ist. Als Pausenraum ist der Toilettenraum nicht zulässig.


Ein geeignetes Gremium Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin/ Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat vertreten.

Sofern Sie das Problem innerbetrieblich nicht lösen können, haben Sie auch die Möglichkeit, sich an die für Ihren Betrieb zuständige Arbeitsschutzbehörde zu wenden. In NRW sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz.