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Ist die kommunale Müllabfuhr ein Verkehrsunternehmen, das von den Vergütungs- und Prämienbeschränkungen nach § 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 befreit ist?

KomNet Dialog 42572

Stand: 30.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Verordnung(EG) Nr. 561/2006 (Artikel 10): Verkehrsunternehmen dürfen angestellten oder ihnen zur Verfügung gestellten Fahrern keine Zahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter leisten, auch nicht in Form von Prämien oder Lohnzuschlägen, falls diese Zahlungen geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gefährden und/oder zu Verstößen gegen diese Verordnung ermutigen... Ich fahre bei der kommunalen Müllabfuhr nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 FPersV. Sind wir von Artikel 10 befreit?

Antwort:

Die Hausmüllabfuhr ist ein Verkehrsunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) 561/2006 und ist nicht von Art. 10 Absatz 1 befreit.

Das Akkordlohnverbot ist zusätzlich auch national in § 3 Fahrpersonalgesetz geregelt, wonach Fahrpersonal nicht nach zurückgelegten Fahrstrecken oder Mengen der beförderten Güter bezahlt werden darf. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.


Die Hausmüllabfuhr ist nach dem von Ihnen genannten § 18 Absatz 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung, von den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EG) 561/2006 befreit, von den übrigen jedoch nicht.