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Mit welchen Konsequenzen muss ein Unternehmen rechnen, das falsche Angaben bei der Berechnung der Einsatzzeiten von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärztin/ Betriebsarzt macht?
KomNet Dialog 7486
Stand: 10.09.2020
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
Als Unternehmensberater für Umwelt- und Arbeitsschutz beobachte ich, dass die Unternehmen bei der Ermittlung der Einsatzstunden für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ den Betriebsarzt gemäß DGUV Vorschrift 2 die Zahl der Mitarbeiter so gering wie möglich ansetzen, teilweise sogar zu niedrige Werte angeben (Grund: Kosteneinsparung). Mit welchen Konsequenzen hat ein Unternehmen zu rechnen, wenn eine zu geringe Stundenzahl für die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt festgelegt wird?
Antwort:
Wenn ein Arbeitgeber nicht die erforderlichen Einsatzzeiten für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung festlegt, kann die zuständige Behörde dies anordnen. Die erforderlichen Einsatzzeiten sind in der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" der jeweiligen Berufsgenossenschaft aufgeführt (zu finden über https://publikationen.dguv.de).
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Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 12 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG. Anordnungen nach dem ASiG werden in der Regel im gegenseitigen Einvernehmen der Arbeitsschutzbehörde und des Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) getroffen.
Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten zu treffen hat. Des Weiteren wird mit der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld angedroht.
Bei Zuwiderhandeln gegen die vollziehbare Anordnung nach § 12 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG wird das Zwangsgeld festgesetzt. Des Weiteren stellt die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Ob bei einem Versicherungsfall gemäß SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 ff "Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern" und nachgewiesener nicht ausreichender arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Betreuung der Unfallversicherungsträger ein Haftungsverfahren gegen den Unternehmer einleitet, ist eine Entscheidung, die im Einzelfall seitens des Unfallversicherungsträgers zu treffen wäre. Nähere Kenntnisse dazu liegen hier nicht vor.