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Ist es zulässig, die Arbeitsschutzausschusssitzung ohne Einladung und Wissen des Betriebsrates durchzuführen?

KomNet Dialog 15188

Stand: 27.06.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Bei uns im Betrieb wurde die Arbeitsschutzausschusssitzung ohne die Einladung und Wissen des Betriebsrates durchgeführt. Ist das erlaubt?

Antwort:

Nein.


Der Arbeitsschutzausschuss hat seine Rechtsgrundlage im § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Danach hat der Arbeitsschutzausschuss die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen und setzt sich zusammen aus:

- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

- Betriebsärzten,

- Fachkräften für Arbeitssicherheit und

- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII


Die Pflicht, den Arbeitsschutzausschuss zu bilden und die Teilnehmer einzuladen, obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber. Gibt sich der Arbeitsschutzausschuss eine Geschäftsordnung, kann diesbezüglich auch eine andere Regelung getroffen werden.


Der Betriebsrat kann im Rahmen der ihm nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zustehenden Mitbestimmungsrechte die Einladung zu den Arbeitsschutzausschussitzungen vom Arbeitgeber einfordern.

Erhält die zuständige Arbeitsschutzbehörde von der nicht ordnunggemäßen bzw. unvollständigen Einladung Kenntnis, kann sie die erforderlichen Maßnahmen anordnen. (§ 12 ASiG)

Ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (§ 20 ASiG).