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Innerhalb welcher Fristen sind die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sowie die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen?

KomNet Dialog 43745

Stand: 02.03.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Gibt es eine Regelung, die festlegt, in welcher Frist die Grundbetreuung nach Anlage 1 oder 2 der DGUV Vorschrift 2 durchzuführen ist, wenn ein Unternehmen sich für eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung entschließt? Also: nach wie vielen Wochen/Monaten nach Vertragsabschluß sollte die Grundbetreuung erfolgen bzw. die Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?

Antwort:

Weder im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) noch im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) finden sich Fristen oder Zeitangaben zur Betreuung oder zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. 

Die Vorschriften gelten somit unmittelbar, d.h. sie sind unverzüglich umzusetzen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern.

 

Arbeitgeber sind ab dem Moment, in dem sie einen abhängig Beschäftigten angestellt haben, dazu verpflichtet, die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherzustellen. Ebenso gilt die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Beschäftigten. Beides ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

 

Dabei ist zu beachten, dass es sich um zwei verschiedene Pflichten handelt. Beide Pflichten betreffen den Arbeitgeber unmittelbar. Die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung besteht auch, wenn keine Sicherheitsfachkraft und kein Betriebsarzt bestellt sein sollte. Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt unterstützen den Arbeitgeber lediglich bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

 

Die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger oder der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsicht) können, wenn sie feststellen, dass die Grundbetreuung nicht oder nicht vollständig erfolgt ist, eine entsprechende Anordnung mit einer Fristsetzung treffen.

Für die staatliche Aufsicht gilt § 12 Abs. 3 ASiG

„Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.“


und § 22 Abs. 3 ArbSchG

„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,

1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben,

2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.

Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. ….“

Welche Frist angemessen ist, ist abhängig vom Einzelfall.

 

Über die Verwaltungsverfahren der Unfallversicherungsträger kann KomNet keine Auskunft geben. Für eine verbindliche Aussage dazu, insbesondere zu den weiteren Pflichten, die sich aus den Unfallverhütungsvorschriften z.B. DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention und DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention ergeben, empfehlen wir Ihnen, die Frage direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.