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Wie ist der verwaltungsrechtliche Verfahrensweg, wenn ein Unternehmen die Einstellung von Sicherheitsfachkräften verweigert?

KomNet Dialog 1368

Stand: 08.02.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

In unserem Betrieb ist die Neueinstellung einer weiteren Sicherheitsfachkraft erforderlich. Das Unternehmen weigert sich, die neue Stelle zu genehmigen (wg. Einsparungen). Was würde passieren, wenn die Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft eingeschaltet werden und sich das Unternehmen weiter weigert? Wie ist der Verfahrensweg? Wer kann welche Maßnahmen/Strafen anordnen/vollstrecken?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll u. a. erreicht werden, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Die Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb ist das Ziel (gesunde Mitarbeiter = gesunder Betrieb).


Wenn nach dem Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" die Bestellung einer weiteren Sicherheitsfachkraft erforderlich ist, hat der Betriebsrat die Aufgabe, die erforderliche Maßnahme beim Arbeitgeber zu beantragen (Initiativrecht des Betriebsrates - § 80 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).


Wird die zuständige Arbeitsschutzbehörde eingeschaltet, kann diese nach Prüfung des Einzelfalles die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Verfahrensweg ist im § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) aufgeführt.


Kommt der Arbeitgeber einer Anordnung nach § 12 nicht freiwillig nach, so erfolgt die zwangsweise Durchsetzung der Anordnung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Die Länder und der Bund haben hierzu sogenannte Verwaltungs-Vollstreckungsgesetze erlassen. Das geeignete Zwangsmittel wäre für diesen Fall die Androhung eines Zwangsgeldes.


Verstößt der Arbeitgeber gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 12 so kann die zuständige Behörde neben dem Zwangsmittel (Zwangsgeld) auch eine Geldbuße gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes verhängen.


Die technischen Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger können -ebenso wie die Aufsichtsbeamten der staatlichen Behörden- im Einzelfall Anordnungen erlassen (§ 19 Abs. 1 SGB VII), insbesondere natürlich auch zur Durchführung der DGUV Vorschrift 2. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Anordnung einer technischen Aufsichtsperson, so kann dieser ebenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.

Bei der Durchführung des Verfahrens wird jeweils die andere Stelle (staatliche Behörde/Unfallversicherungsträger) beteiligt.


Hinweis:

Gegen Anordnungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch kann Widerspruch und Klage erhoben werden. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung. Es sei denn, dass die Überwachungsbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat