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Kann bei Auslieferungsfahrten von Essen aus Großküchen auf das Führen der Tageskontrollblätter verzichtet werden, weil die Ausnahmen der Fahrpersonalverordnung greifen?
KomNet Dialog 25960
Stand: 18.02.2018
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Kontrollgerätkarten, allgemein
Frage:
Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3a FPersV auch für Auslieferungsfahrten von Essen aus Großküchen - ja oder nein? Das von einem Essensanbieter täglich frisch zubereitete Essen (Mittagsmenü, einschl. Salat und Nachtisch, Frühstücks- und Vesperplatten) wird von sogenannten Service- bzw. Auslieferungsfahrern (kein Küchenpersonal) an die Adressaten (Kindergärten, Altenheime, private Kunden etc.) ausgeliefert (kommissionieren, fahren, ausladen). Auf dem Rückweg werden in der Regel Leerverpackungen (Styropor-Umverpackungen zum Wärmen bzw. Kühlen der Speisen) transportiert. Fahrzeuge mit einer zHM zwischen 2,8 t und 3,5 t Verhältnis Fahren - sonstige Tätigkeiten: 60:40 In der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften beschloss der Bundesrat am 30.11.2007 (604/07)beschlossen, dass in § 1 Abs. 2 FPersV nach Nr. 3 die Nr. 3a einzufügen ist (... Absatz 1 findet keine Anwendung auf) „Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurden, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht,“. In der Begründung dazu heißt es „Die Ergänzung der Nummer 3 ermöglicht es den Handwerksbetrieben, auch reine Auslieferungsfahrten vorzunehmen. Dies wird so auch Handwerksbetrieben wie Fleischereien möglich, die von der bisherigen Regelung nicht erfasst wurden. Diese Betriebe haben z. T. Filialen, die sie beliefern müssen. Es werden zudem Fahrten der Abholung und des Rücktransportes von reparierten Gegenständen mit erfasst.“ Kann auch in diesen Fällen auf das Führen der Tageskontrollblätter verzichtet werden?
Antwort:
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage ist festzustellen, dass die in Ihrem Beispiel aufgeführten Fahrer nicht vom Anwendungsbereich der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und damit nicht von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen sind. Ein wesentliches – von Ihnen bereits angesprochenes – Kriterium für die Inanspruchnahme der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 3a FPersV ist, dass die Fahrtätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. In dem von Ihnen geschilderten Fall stellt die Fahrtätigkeit mit 60 Prozent die Haupttätigkeit des Fahrers dar.
Sofern die für die Auslieferung eingesetzten Fahrer Arbeitnehmer in dem Fertigungsbetrieb sind und die Fahrtätigkeit nicht mehr wie bisher die Haupttätigkeit darstellt, kann die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden.