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Müssen Speditionen, die auf unserem Betriebsgelände anliefern und Ware abholen, eine Gefährdungsbeurteilung vorlegen?

KomNet Dialog 7275

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen

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Frage:

Müssen Speditionen, die auf unserem Betriebsgelände Anliefern und Ware abholen, eine Gefährdungsbeurteilung vorlegen? Die Fahrer bedienen keine Flurförderzeuge o.ä., aber sie betreten unser Lager zwecks Entgegennahme bzw. Abgabe der Lieferpapiere.

Antwort:

Unter § 8 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- wird folgendes ausgeführt:

"Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben." 

D.h., der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Ein Vergewissern kann z. B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen (vergl. die Ausführungen der DGUV Regel 100-001 (bisher: BGR A 1) zu den §§ 5 und 6). Es ist aber nicht gefordert, dass der Fremdbetrieb seine Gefährdungsbeurteilung vorlegt.


In den LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung - LV 35, wird auch unter A 4.1 zu der Frage:

"Hat ein Arbeitgeber nach BetrSichV bei der Auswahl und Ausrüstung von Arbeitsmitteln auch Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen (insbesondere für Wartung-/Servicefirmen) zu ergreifen?" folgende Antwort gegeben:

"Zunächst hat nach der BetrSichV ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung für seine Arbeitnehmer. Insofern hat jeder Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Bereitstellung und Benutzung durch seine Arbeitnehmer erforderlich sind. Werden Wartungs oder Reparaturarbeiten (o. Ä.) durchgeführt, ist eine Abstimmung zwischen den Arbeitgebern erforderlich.

Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit benutzt (z. B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i. S. von § 4 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet ist. Die Maßnahmen hierzu (z. B. koordinierte Maßnahmen aller beteiligten Arbeitgeber) hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln."