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Welche Pflichten ergeben sich für uns, wenn wir Fremdfirmen (Werkvertrag) Werkzeuge oder Maschinen zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 3232

Stand: 17.08.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Beim Einsatz von Fremdfirmen (Werkvertrag) im Rahmen von Revisionen kommt es häufiger vor, dass diesen Firmen aus unserer Werkstatt Werkzeuge oder Maschinen zur Verfügung gestellt werden. Welche Pflicht haben wir als `Verleiher` unseres Werkzeuges? Reicht die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Werkzeugs aus (incl. Prüfungen natürlich), oder müssen wir noch irgendwelchen, besonderen Informations-/Unterweisungspflichten nachkommen? Müssen wir überprüfen, ob der das Werzeug entleihende Mitarbeiter für das Werkzeug ausreichend qualifiziert ist?

Antwort:

Der § 8 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- verpflichtet die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit.


Die Arbeitgeber (Verleiher und Entleiher der Werkzeuge) müssen sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abstimmen.


Der Arbeitgeber (Verleiher der Werkzeuge) muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Dies kann sich auch auf die erforderliche Ersteinweisung zur Benutzung des Arbeitsmittels beziehen. Sind zusätzliche Unterweisung zur sicheren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich, so müssen sie die Informationen bereitstellen und sich vergewissern, dass der Entleiher, sowie die Beschäftigten des Entleihers, ihren Sicherheitsvorgaben nachkommen.

Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel (Werkzeug) von Beschäftigten mehrer Arbeitgeber benutzt, so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i.S. von § 4 Betriebssicherheitsverordnung zu treffen, damit die Sicherheit seiner Beschäftigten gewährleistet ist. D.h., dass bei der Überlassung / beim Verleih grundsätzlich der Arbeitgeber, der ein Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV für seine Arbeitnehmer verantwortlich ist, unabhängig davon, ob das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen wurde. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den sicherheitstechnischen Anforderungen (Beschaffenheit, fehlerfrei, Prüfung) entspricht. Dies kann z.B. in der Bestellung oder im Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden. Die Maßnahmen hierzu sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und umzusetzen (vergl. LASI- Leitlinien zur BetrSichV (LV 35) Nr. A 5.3).

Die Auswahlverantwortung der Beschäftigten (geeignete und qualifizierte Mitarbeiter) verbleibt bei der Vertragsform "Werkvertrag" beim Auftragnehmer. Ein ständiges gegenseitiges Vergewissern ist ein Grundgebot im Arbeitsschutzrecht.

Es empfiehlt sich, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von betrieblichen Einrichtungen in einer Betriebsanweisung zu regeln. Betriebsfremde Personen sollten die Kenntnisnahme und Beachtung dieser Betriebsanweisung schriftlich bestätigen.


Auf die GDA-Leitlinie Arbeitsschutz bei der Kooperation mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen weisen wir hin.