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Wenn der Subunternehmer offensichtlich nicht die nötige Sorgfaltspflicht durchsetzt, ist dann auch der Auftraggeber veranwortlich?

KomNet Dialog 6599

Stand: 10.03.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Wenn der Subunternehmer offensichtlich nicht die nötige Sorgfaltspflicht (Unterweisungen, Mängel an tecnischen Einrichtungen, etc) durchsetzt, ist dann auch der Auftraggeber veranwortlich? Inwieweit muß der Auftraggeber die Durchführung der Pflichten des Subunternehmens prüfen? Monatlich, halbjährlich, mit Dokumentation? Muss er sich beispielsweise die G-Untersuchungen vorlegen lassen? Oder muß er nachhalten, ob die eingesetzten Maschinen dem technischen Stand entsprechen? Wie stellt sich die Situation bei den folgenden Beispielen dar: 1. Beispiel: Ein Unternehmen beschäftigt auf eigenem Gelände ein Subunternehmen. Das Subunternehmen hat einen Werkvertrag, in dem ausdrücklich auf die Verantwortung, hier insbesondere auf die Einhaltung aller geltenden Regeln im Arbeitsschutz, hingewiesen wird. Die Durchführung dessen liegt nach dem Werkvertrag also allein beim Subunternehmen. 2. Beispiel Der Unternehmer beauftragt einen Subunternehmen mit Arbeiten auf dessen eigenem Platz. Der Subunternehmer unterläßt nun auch auf seinem `eigenen Platz` die nötigen Sorgfaltpflichten.

Antwort:

Der Subunternehmer führt im Auftrag eines Auftragnehmers (z. B. Generalunternehmer) eine vertraglich fest umschriebene, selbständige und eigenverantwortliche Leistung aus. Fachlich, personell und maschinell muss er die gleichen Anforderungen erfüllen, die an den Auftragnehmer (hier jetzt sein Auftraggeber) gestellt werden. Er ist wie jeder andere Arbeitgeber innerhalb seines Verantwortungsbereiches fürsorge- und verkehrssicherungspflichtig. Auch sein Auftraggeber als 1. Auftragnehmer muss darauf achten, dass er in seinem Verantwortungsbereich wirksam Sicherheit und Gesundheitsschutz betreibt. Hier ist die Zusammenarbeit, wie es der § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordert (unterrichten, abstimmen, anweisen, vergewissern), notwendig. Die Pflicht zur Zusammenarbeit trifft auch den Auftragnehmer oder Subunternehmer ohne eigene Arbeitnehmer, da diese durch ihre Tätigkeiten auch Beschäftigte anderer Arbeitgeber gefährden können.


Sowohl nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 8 ArbSchG) wie auch nach § 6 DGUV Vorschrift 1 besteht eine Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Betriebe. In den genannten Vorschriften heißt es u.a.:


„Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“ Weitere Erläuterungen können den Ausführungen zu den §§ 5 und 6 der DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 entnommen werden.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber / Unternehmer für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Ein Arbeitgeber ist auch dann weiterhin für die Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen und BG-Vorschriften verantwortlich, wenn seine Beschäftigten außerhalb seines Betriebes, z.B. in Fremdbetrieben, tätig sind. Die im Arbeitsschutzgesetz genannten Arbeitgeberpflichten obliegen grundsätzlich den unter § 13 Abs. 1 ArbSchG genannten Personen.


Zu 1. In dem gemieteten Gebäude ist im Regelfall der Vermieter für die Einhaltung der Vorschriften, für die im Mietvertrag eingeschlossenen Gegenstände zuständig (z.B. Tore, Beleuchtung, Aufzüge). Auf seinem Grundstück ist er Garant für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere wenn Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern sich untereinander z. B. gefährden können (§ 8 ArbSchG).


Zu 2. Der Auftraggeber hat eine moralische Verantwortung bzw. die Rechtswirkungen, die sich aus dem Beauftragungsvertrag ergeben. Auf dem Grundstück der Auftragnehmer hat er wenig oder gar keine Einflussmöglichkeit. Hier kann ggf. eine Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen.