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Wer ist für die jährliche Sicherheitsunterweisung unserer Freelancer verantwortlich?

KomNet Dialog 25455

Stand: 24.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

In unserem Verwaltungsgebäude sind ca. 1450 Menschen beschäftigt, darunter auch externe Freelancer (selbstständig). Wer ist für die jährliche Sicherheitsunterweisung dieser Freelancer verantwortlich?

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG) Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen.


Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen Arbeitsschutzpflichten neben dem Auftragnehmer auch dem Auftraggeber. Das ArbSchG verpflichtet daher unter § 8 die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Dabei haben die Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeiten insbesondere gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen (§ 8 Abs. 1 ArbSchG).


Gemäß § 8 Abs. 2 ArbSchG müssen sich die Arbeitgeber vergewissern, dass die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer entsprechende Anweisungen zur Einhaltung von Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren auch erhalten haben. Hierzu zählen auch erforderliche Unterweisungen jeglicher Art und die Gefährdungsbeurteilung.


Gleichzeitig sind Sie zudem verpflichtet, die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu erfüllen. Nach § 5 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird bestimmt, dass "bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen hat. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat."


In diesem Zusammenhang ist auch der § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer zu beachten:

"(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben."


Erläuternde Regelungen finden sich in der DGUV Regel 100-001 in den Kapiteln 2.3 bis 2.5. Insbesondere in Kapitel 2.4.3 wird auf die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung bei der Beauftragung von Fremdfirmen eingegangen.


Weitere Informationen finden Sie unter dem Suchbegriff "Fremdfirmeneinsatz" in unserer KomNet Datenbank.


Fazit:

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber für die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften (hier die Unterweisung) verantwortlich. Zudem ergeben sich aus dem § 8 ArbSchG Pflichten zur Zusammenarbeit. Es empfiehlt sich, bei der Auftragsvergabe, vertraglich für die Beschäftigten anderer Arbeitgeber festzulegen wie die Unterweisungen/ Einweisungen umgesetzt werden.


Einen Sonderfall stellen die externen Freelancer ohne eigene Mitarbeiter dar. Diese sind selbstständig und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des ArbSchG, aber in den Anwendungsbereich der DGUV Vorschrift 1. Sie sind damit durch berufsgenossenschaftliches Recht zur Zusammenarbeit verpflichtet. Hier empfiehlt sich eine Einweisung durch Sie, um auf die Besonderheiten Ihres Unternehmens aufmerksam zu machen.


Insbesondere über die Verkehrssicherungspflicht und die Garantenstellung sind alle Beteiligten verpflichtet, nicht nur für die eigenen Beschäftigten, sondern auch für fremde Personen (Dritte) einzustehen. Dies gilt nicht nur für die Personen, die Führungsverantwortung wahrnehmen oder Aufsichtsfunktion haben, sondern auch für alle Anderen, die das nötige Fachwissen besitzen um Gefahren zu erkennen und gesundheitlich zudem in der Lage sind, dagegen Abhilfe zu schaffen.