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Wie ist die Lohnfortzahlung bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot während der Wiedereingliederungsphase geregelt?

KomNet Dialog 23791

Stand: 05.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Ich bin in der mehr als sechsmonatigen Krankschreibung während der Wiedereingliederung schwanger geworden. Mein Arbeitgeber hat wegen der Schwangerschaft ein sofortiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Wer ist nun für meine Lohnfortzahlung verantwortlich und was wird dieser Zahlung zu Grunde gelegt? Vor der Krankschreibung habe ich neben meinem festen Gehalt zusätzlich eine monatliche Umsatzbeteiligung erhalten, die auf meinem Gehaltszettel unter Provision lfd aufgelistet ist.

Antwort:

Zuständig für die Lohnzahlung ist der Arbeitgeber. Grundlage hierfür ist der § 18 Mutterschutzgesetz - MuSchG. Einer Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.


Ist, wie bei Ihnen, im Berechnungszeitraum kein Arbeitsentgelt erzielt worden, dann muss ein anderer repräsentativer Querschnitt gesucht werden. Dies kann z. B. das Arbeitsentgelt sein, das Sie vor Ihrer Krankschreibung erhalten haben.


Eine Provision ist Arbeitsentgelt, und zwar auch dann, wenn sie nicht die einzige Vergütung ist. Somit müssten die Ihnen gezahlten Provisionen bei der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden.


Ihr Arbeitgeber erhält die Kosten für die Lohnfortzahlung im Rahmen eines sogenannten U2-Verfahrens (U2-Umlage) von der Krankenkasse erstattet. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.


Für weitere Fragen in Bezug auf Ihren Einzelfall empfehlen wir Ihnen, sich direkt an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.