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Inwieweit werden bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes nach § 18 Mutterschutzgesetz meine Lohnzulagen berücksichtigt?

KomNet Dialog 1120

Stand: 03.01.2020

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Ich stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Angestellte. Bei meiner Arbeit fallen Wochenenddienste, Feiertags- sowie Nachtarbeit an, die zusätzlich vergütet werden. Kurz nach Eintritt meiner Schwangerschaft wurde ärztlicherseits ein vollständiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Infolgedessen erbringe ich jetzt keinerlei Arbeitsleistung für meinen Arbeitgeber. Mir ist klar, dass ich nach § 18 Mutterschutzgesetz weiterhin Bezüge erhalte, und zwar den Nettodurchschnittslohn der vorangegangenen drei Monate. Meine Frage ist nun, ob bei der Berechnung dieses Durchschnittslohnes o.g. Zulagen mit einfliessen.

Antwort:

Bei einem Beschäftigungsverbot erhält eine Frau Mutterschutzlohn (§ 18 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.

Bei der Berechnung dieses Durchschnittsverdienstes sind auch die sogenannten regelmäßig gezahlten Erschwerniszulagen und Zeitzuschläge mit zu berücksichtigen, die einer werdenden Mutter für die Beschäftigung an Sonn-und Feiertagen und zur Nachtzeit gezahlt worden sind.


Bei den Erschwerniszulagen handelt es sich um Zulagen, die als Gegenleistung für besondere Arbeitsleistungen und Erschwernisse gezahlt werden. Dazu zählen Leistungs-, Gefahren- und Schmutzzulagen, aber auch Bedienungsgelder. Diese Art von Zulagen sind bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes gem. § 18 MuSchG ungeschmälert zu berücksichtigen.


Ebenfalls uneingeschränkt mit einzubeziehen sind gesetzlich vorgeschriebene oder tariflich vereinbarte Vergütungen und Zuschläge für Überstunden, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Wechsel- und Schichtdienste. Dies gilt unabhängig davon, ob zuschlagspflichtige Arbeiten im Berechnungszeitraum regelmäßig oder nur gelegentlich angefallen sind.


In diesem Zusammenhang bestehen häufig auch Unklarheiten über die Festlegung des Berechnungszeitraumes zur Ermittlung der Entgeltleistungen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Arbeitgeber Schwangeren, die wegen eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen müssen, mindestens der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor Beginn des Monats zu gewähren hat, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. (Beispiel: ist die Schwangerschaft im Monat August eingetreten, errechnet sich der Durchschnittsverdienst aus den (Brutto)Gehaltszahlungen der Monate Juli, Juni und Mai).


Damit liegt der Berechnungszeitraum außerhalb der Zeit der Schwangerschaft. Eine werdende Mutter soll einschließlich der Zahlung von Zulagen und Zuschlägen verdienstmäßig so gestellt werden wie vor Beginn der Schwangerschaft.



Hinweise:


Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir in steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen keine Beratung durchführen können und dürfen. Wir weisen aber auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 27.05.2009 (VI B 69/08 BStBl 2009 II S. 730) hin: "Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem ... Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei". Anders ausgedrückt sind Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn ihnen eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht. Da dies bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot nicht der Fall ist, sind diese Zuschläge steuerpflichtig.


Weiterhin weisen wir auf die Informationen im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hin.