Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Steht mir eine Gehaltserhöhung auch im Beschäftigungsverbot zu?

KomNet Dialog 43296

Stand: 05.06.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

Favorit

Frage:

Ich bin derzeit im Beschäftigungsverbot. Jetzt habe ich diese Woche eine Qualifikation erworben, die laut Arbeitsvertrag mit einer Gehaltserhöhung von 10 % einhergeht. Meine Fragen: Steht mir die Gehaltserhöhung auch im Beschäftigungsverbot zu? Bekommt der Arbeitgeber über die U2 Umlage diese Erhöhung auch rückerstattet oder muss er sie selbst tragen?

Antwort:

Während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots erhalten Sie Mutterschutzlohn. Dieser ist in §§ 18 und 21 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt:

"Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen."


Nähere Erläuterungen finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz:

"Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts gilt der Grundsatz, dass Sie während des Mutterschutzes finanziell nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden dürfen als bei einer Weiterbeschäftigung ohne mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote.

...

Bei dauerhaften Verdiensterhöhungen oder ­-kürzungen, zum Beispiel bei Lohn- und Gehaltserhöhungen beziehungsweise -kürzungen, die während des Berechnungszeitraums wirksam werden, ist für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes für den gesamten Berechnungszeitraum von dem geänderten Verdienst auszugehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frau ohne Beschäftigungsverbot weitergearbeitet und das Arbeitsentgelt in der geänderten Höhe bezogen hätte. Wird die Veränderung nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam, ist sie ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit in die Berechnung einzubeziehen. Vorübergehende Verdiensterhöhungen oder ­-kürzungen, die im Berechnungszeitraum eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht." (Hervorhebungen durch KomNet).


Ihr Arbeitgeber bekommt den Mutterschutzlohn in vollem Umfang im Rahmen des sogenannten U2-Verfahrens von der Krankenkasse nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstattet. Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.