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Wer kommt bei einem Beschäftigungsverbot im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für den Lohnausfall auf?

KomNet Dialog 3921

Stand: 24.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung

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Frage:

Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Ich bin auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung in einem ambulanten Pflegedienst tätig und im 5. Monat schwanger. Mein Arzt möchte mir jetzt ein Beschäftigungsverbot erteilen, wer kommt dann für meinen Lohnausfall auf?

Antwort:

Die rechtlichen Bestimmungen zum Mutterschutz (Mutterschutzgesetz-MuSchG) und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) gelten auch im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

 

Werdende Mütter, die aufgrund eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen müssen, dürfen hierdurch keine finanziellen Nachteile haben. Sie haben weiterhin Anspruch auf ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn,), der vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Der Arbeitgeber wiederum erhält diese Kosten (sowie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) auf Antrag im Rahmen des sogenannten U2-Verfahrens (U2-Umlage) von der Krankenkasse erstattet, bei der seine Beschäftigte versichert ist. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von der Krankenkasse; bei privat oder nicht versicherten Frauen vom Bundesversicherungsamt


Der Mutterschutzlohn stellt ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.


Arbeitnehmerinnen mit geringfügigem Verdienst haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von max. 210 €. Nähere Auskünfte erteilt das Bundesversicherungsamt unter http://www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld.html 


 Hinweis:

Auf den Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weisen wir hin.