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Welche Anzahl von tragbaren Kraftstoffbehältern darf in unterschiedlichen Fahrzeugen transportiert werden?

KomNet Dialog 6760

Stand: 19.03.2023

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Transport von Diesel und Benzin. Eine bauausführdende Firma hat keine Möglichkeit Mengen bis zu 333 l Benzin bzw. 1.000 l Heizöl in einem entsprechenden Behälter zu tranportieren. Es werden Kanister eingesetzt. Die Versorgungsfahrten werden unter Zuhilfenahme von tragbaren Kraftstoffbehältern á 20 l realisiert. Frage: welche Anzahl von tragbaren Kraftstoffbehältern darf a) in PKW b) auf offenen Baustellenfahrzeugen (Pritsche) c) in geschlossen Baustellenfahrzeugen transportiert werden?

Antwort:

Rechtsgrundlage ist das Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Für die von Ihnen beschriebenen Beförderungsarten kann die Freistellungsregelung des ADR in Anspruch genommen werden. Unter Unterabschnitt 1.1.3.1 ist folgendes nachzulesen:


"1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

...

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung; " 


Im Einzelnen muss somit Folgendes erfüllt sein, um die Freistellungsregelung in Anspruch zu nehmen:

  • Die Beförderung darf nicht Haupttätigkeit des Betriebes sein.
  • Jede Verpackung darf nicht mehr als 450 Liter Kraftstoff enthalten. Die Gesamtmenge der beförderten Kraftstoffe darf 333 l Benzin der Verpackungsgruppe II (z.B. 16 Kanister je 20 l) bzw. 1000 l Diesel der Verpackungsgruppe III (z.B. 50 Kanister je 20 l) nicht überschreiten. Sollte bei einer Beförderung sowohl Benzin als auch Diesel befördert werden, sind die tatsächlichen Mengen bei Benzin mit 3 und bei Diesel mit 1 zu multiplizieren und die Ergebnisse zu addieren. Ergibt sich ein Wert unter 1000 kann die Freistellung in Anspruch genommen werden. Bei einem Wert über 1000 sind die Gefahrgutvorschriften voll zu beachten. 
  • Die Behälter müssen dicht verschlossen sein und es ist eine ausreichende Ladungssicherung durchzuführen.
  • Die Beförderung darf nicht zur internen oder externen Versorgung des Betriebes dienen. Wird der Kraftstoff z. B. an einer öffentlichen Tankstelle in die Behälter gefüllt, um diese dann zur Baustelle oder zum Betrieb zu bringen, ist von einer Versorgung des Betriebes auszugehen, mit der Folge, dass die Freistellungsregelung nicht greift. Wird der Kraftstoff direkt vom Betriebshof mitgenommen, ist die Freistellungsregelung anwendbar.


Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bedingungen sind die Transporte sowohl im PKW als auch im offenen oder geschlossenen Baustellenfahrzeug von den Gefahrgutvorschriften freigestellt.