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Was ist bei der Inbetriebnahme von Schulröntgeneinrichtungen zu beachten?
KomNet Dialog 723
Stand: 10.02.2026
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler
Frage:
Was ist bei der Inbetriebnahme von Schulröntgeneinrichtungen zu beachten?
Antwort:
Der Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen ist gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) anzeigepflichtig. Der Betrieb der Schulröntgeneinrichtung ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Falls die zuständige Behörde innerhalb dieser zweiwöchigen Frist den Betrieb nicht untersagt, kann die Schulröntgeneinrichtung betrieben werden (Genehmigungsfiktion).
Zudem muss bei der Anzeige der Nachweis der Bauartzulassung der Schulröntgeneinrichtung (wird in der Regel vom Hersteller zur Verfügung gestellt) mit eingereicht werden und der Strahlenschutzverantwortliche bzw. -beauftrage muss mindestens die notwendige Fachkunde R4 (Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen) besitzen.