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Was ist bei der Inbetriebnahme von Schulröntgeneinrichtungen zu beachten?

KomNet Dialog 723

Stand: 03.03.2016

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Was ist bei der Inbetriebnahme von Schulröntgeneinrichtungen zu beachten?

Antwort:

Die Inbetriebnahme von bauartzugelassenen Schulröntgeneinrichtungen ist nach § 4 Absätze 2 und 3 Röntgenverordnung (RöV) der zuständigen Aufsichtbehörde spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme mit einem Abdruck des Zulassungsscheines und dem Fachkundenachweis anzuzeigen. Schulröntgeneinrichtungen sind von den Wiederholungsprüfungen nach § 18 RöV nicht ausgenommen. Schulröntgeneinrichtungen sind in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durch einen amtl. anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen und eine Durchschrift des Prüfberichts ist der örtlich zuständigen Behörde zu übersenden.


Genehmigungs- und Anzeigeformulare sowie weitere Hinweise zum Verfahren sind bei der jeweiligen zuständigen Behörde erhältlich. Für Verfahren in NRW sind Formulare unter  @nton (Anträge-Online) erhältlich.

Link zur Strahlenschutzverordnung