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Wo und wie muss sich ein Unternehmen, welches Röntgengeräte herstellt und aufbaut, anmelden?

KomNet Dialog 6805

Stand: 19.03.2020

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Wo und wie muss sich ein Unternehmen, welches Röntgengeräte herstellt und aufbaut, anmelden?

Antwort:

Wer Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung prüft oder erprobt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 22 Absatz 1 Nr. 2 Strahlenschutzverordnung).

In Nordrhein-Westfalen z. B. sind die Bezirksregierungen (Dezernat 55) die zuständigen Behörden. Neben der Anzeige an sich benötigt die Behörde von den verantwortlichen Personen (Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten sowie den vor Ort tätigen Personen) die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. Gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung ist die Fachkundegruppe "R6" erforderlich.

Auch muss gewährleistet werden, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden können.