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KomNet-Wissensdatenbank

Beauftragte für den Strahlenschutz in Schulen

KomNet Dialog 719

Stand: 18.09.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wer ist in Schulen in der Funktion des Strahlenschutzbeauftragten und welche Aufgaben hat er/sie?

Antwort:

Welche Lehrkraft in Schulen zur/zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden soll, liegt in der Verantwortung der/des jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbevollmächtigen. In der Regel handelt es sich hierbei um Lehrkräfte der Fachrichtungen Physik, Chemie oder verwandter Fachrichtungen.


Wird an Schulen im Unterricht mit radioaktiven Stoffen umgegangen oder werden Röntgeneinrichtungen im Unterricht betrieben, ist die Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten erforderlich. (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs, 4 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)).


Es dürfen nur Lehrkräfte zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen (§ 70 Abs. 3 StrlSchG).


Die Strahlenschutzbeauftragten erwerben die Voraussetzungen für die Bescheinigung ihrer Fachkunde in der Regel durch ein abgeschlossenes Lehramtsstudium der Fachrichtungen Physik, Chemie oder verwandter Fachrichtungen und durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Strahlenschutzkurs nach der einschlägigen Fachkunde-Richtlinie.

(HINWEIS: Seit dem 31.12.2018 ist ein neues Strahlenschutzgesetz und eine neue Strahlenschutzverordnung in Kraft getreten. Derzeit werden die zugehörigen Fachkunde-Richtlinien überarbeitet. Veränderungen bei den anerkannten Strahlenschutzkursen sind somit möglich!)  


Die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundekurs darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, damit die Fachkunde im Strahlenschutz auf Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) von der zuständigen Stelle bescheinigt werden kann. Die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz ist gemäß § 48 Abs. 1 StrlSchV innerhalb von fünf Jahren erforderlich. Die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz erfolgt durch den erfolgreichen Besuch eines von der zuständigen Stelle anerkannten Fachkundekurses. (Hinweis weiter oben beachten!)


Der Strahlenschutzbeauftragte erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse innerhalb der schulischen Entscheidungsbereiche.

Insbesondere können hierzu zählen:

  • die Einhaltung der Vorsorge- und Schutzvorschriften des Strahlenschutzrechts, ggfs. landestypischer Richtlinien/Regeln zur Sicherheit im Unterricht an Schulen, ggf. des Genehmigungsbescheides oder der Bauartzulassungen sowie die etwaigen von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen oder Auflagen,
  • bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen,
  • die unverzügliche Mitteilung aller Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen an den Strahlenschutzverantwortlichen /-bevollmächtigten und Vorschläge zu deren Behebung
  • die Unterweisung der Lehrkräfte in den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zu dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen
  • die Beratung des Personalrates auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes.