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Welche Personen sind im Strahlenschutz als Verpflichteter bzw. beauftragte Person anzusehen bzw. welche Voraussetzungen sind für diese Personen notwendig?

KomNet Dialog 27908

Stand: 19.10.2023

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

In einem Strahlenpass sind verschiedene Personen benannt, die dort Eintragungen vornehmen dürfen. So z. B. der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte. Diese beiden Personenkreise sind klar definiert. Anders ist es bei einem "Verpflichteten" (siehe S. 7 Strahlenpass) oder einer "beauftragen Person" (siehe Seite 19 bzw. 39 Strahlenpass. Welche Personen sind hier als Verpflichteter bzw. beauftragte Person anzusehen bzw. welche Voraussetzungen sind für diese Personen notwendig? Reicht es zum Beispiel aus die Berechtigungen schriftlich vom SSB oder SSV festzulegen? Müssen diese Personen evtl. eine Fachkunde haben?

Antwort:

Zur Führung von Strahlenpässen und Durchführung von Einträgen in Strahlenpässen gemäß § 174 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) werden im Anhang des Strahlenpass Erläuterungen aufgeführt:


Für das Führen des Strahlenpasses ist verantwortlich, wer

  • Strahlenschutzverantwortlicher aufgrund einer Genehmigung nach § 25 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) (Fachkunde erforderlich),
  • Strahlenschutzverantwortlicher aufgrund einer Anzeige nach § 26 Absatz 1 StrlSchG (Fachkunde erforderlich),
  • Strahlenschutzverantwortlicher aufgrund einer Anzeige nach § 59 Absatz 2 StrlSchG i.V.m. § 56 Absatz 1 StrlSchG (natürlich vorkommende Radioaktivität) (Fachkunde erforderlich),
  • aufgrund einer Anmeldung nach § 129 Absatz 3 StrlSchG i.V.m. § 158 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV verpflichtet ist (Radon an Arbeitsplätzen im Innenraum) (keine Fachkunde erforderlich),
  • aufgrund einer Anmeldung nach § 145 Absatz 2 StrlSchG i.V.m. § 165 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV verpflichtet ist (radioaktive Altlasten) (Fachkunde erforderlich, mindestens eine Person mit der Fachkunde zur Beratung erforderlich), oder
  • aufgrund einer Anmeldung nach § 159 Absatz 2 StrlSchG i.V.m. § 166 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV verpflichtet ist (Kontamination infolge eines Notfalls) (Fachkunde erforderlich, mindestens eine Person mit der Fachkunde zur Beratung erforderlich).


Der Verantwortliche führt den Strahlenpass und hat dafür zu sorgen, dass jede unter seiner Aufsicht stehende Person, die als beruflich strahlenexponierte Person in Kontrollbereichen der oben genannten Tätigkeiten beschäftigt wird, einen registrierten Strahlenpass besitzt, der bei der zuständigen Behörde registriert ist.


Der Verantwortliche kann den Strahlenschutzbeauftragten oder andere Personen schriftlich damit beauftragen, den Strahlenpass zu führen. Sie bekommen damit die Pflichten für die Führung des Strahlenpasses übertragen. Die Personen, die vom Verantwortlichen schriftlich bestimmt wurden, benötigen keine Fachkunde und unterliegen der Aufsicht durch den Verantwortlichen.


Im § 174 StrlSchG wird "der zur Führung des Strahlenpasses Verpflichtete" genannt. In diesem Fall ist das der Verantwortliche oder die schriftlich beauftragte Person.


Der Verantwortliche/ Verpflichtete hat ferner dafür zu sorgen, dass die Eintragungen im Strahlenpass vollständig sind und fristgerecht vorgenommen werden. Dieses gilt auch genauso für den Verantwortlichen der selbst eine Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen übernimmt.