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Welche Personen sind im Strahlenschutz als Verpflichteter bzw. beauftragte Person anzusehen bzw. welche Voraussetzungen sind für diese Personen notwendig?
KomNet Dialog 27908
Stand: 18.11.2016
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
In einem Strahlenpass sind verschiedene Personen benannt, die dort Eintragungen vornehmen dürfen. So z. B. der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte. Diese beiden Personenkreise sind klar definiert. Anders ist es bei einem "Verpflichteten" (siehe S. 7 Strahlenpass) oder einer "beauftragen Person" (siehe Seite 19 bzw. 39 Strahlenpass. Welche Personen sind hier als Verpflichteter bzw. beauftragte Person anzusehen bzw. welche Voraussetzungen sind für diese Personen notwendig? Reicht es zum Beispiel aus die Berechtigungen schriftlich vom SSB oder SSV festzulegen? Müssen diese Personen evtl. eine Fachkunde haben?
Antwort:
Zur Führung von Strahlenpässen und Durchführung von Einträgen in Strahlenpässen zu § 40 Abs. 2 und § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (RöV) werden ab Seite 100 bis 106 im Strahlenpass Erläuterungen aufgeführt:
Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte des Inhabers einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV oder der Verpflichtete nach § 95 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV oder die zur Anzeige verpflichtete Person nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RöV (im folgenden "Verantwortlicher" genannt) führt den Strahlenpass und hat dafür zu sorgen, dass jede unter seiner Aufsicht stehende Person, die als beruflich strahlenexponierte Person in Kontrollbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen, in fremden Betriebsstätten, in denen anzeigebedürftige Arbeiten nach § 95 StrlSchV ausgeübt werden oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler beschäftigt wird einen registrierten Strahlenpass besitzt, der weitergeführt werden kann.
Der Verantwortliche/Verpfichtete hat ferner dafür zu sorgen, dass die Eintragungen im Strahlenpass vollständig sind und fristgerecht vorgenommen werden. Dieses gilt auch genauso für den Verantwortlichen der selbst eine Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen übernimmt.
Der Verantwortliche/Verpflichtete kann schriftlich Personen bestimmen, die die erforderlichen Eintragungen in dem Strahlenpass vornehmen.
Verpflichtete nach § 95 StrlSchV (natürlich vorkommende radioaktive Stoffe an Arbeitsplätzen) brauchen keine Fachkunde nachweisen. Auch Personen die vom Verantwortlichen/Verpflichteten schriftlich bestimmt wurden brauchen keine Fachkunde und unterliegen der Aufsicht durch den Verantwortlichen/Verpflichteten und/oder Strahlenschutzbeauftragten.