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Ist es zulässig, die Grundbetreuung von den Vorsorgeuntersuchungen zu trennen und von verschiedenen Ärzten durchführen zu lassen?

KomNet Dialog 43209

Stand: 28.12.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Im Rahmen der Umstrukturierung wird darüber nachgedacht, eine/n Ärztin/Arzt fest anzustellen und diesen mit der arbeitsmedizinischen Grundbetreuung zu beauftragen. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen weiterhin durch den extern beauftragten Betriebsarzt durchgeführt werden. Ist es im Zuge dessen überhaupt zulässig, die Grundbetreuung von den Vorsorgeuntersuchungen zu trennen und diese weiterhin durch den Betriebsarzt durchführen zu lassen?

Antwort:

Gemäß § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen und diesen die Aufgaben gemäß § 3 zu übertragen.

Zu den Aufgaben gehört unter anderem gemäß § 3 (1) Nr. 2 ASiG die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten. 


In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind folgende Konkretisierungen zu finden:

  • Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesem oder dieser auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei zu gewähren.
  • Verfügt der Arzt oder die Ärztin für bestimmte Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.


Somit wäre eine Konstellation mit einem/einer leitenden betriebsinternen Arbeitsmediziner/-in und einem überbetrieblichen Dienst zu Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter den oben genannten Voraussetzungen möglich. Es wäre sicherzustellen, dass ein ausreichender Austausch (ggf. im Rahmen der Arbeitsschutzausschusssitzungen) möglich ist.


An dieser Stelle möchten wir noch auf die Vorgaben des § 9 (3) ASiG verweisen:

"Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören."