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Ist irgendwo geregelt, wer zur Arbeitsschutzausschuss-Sitzung einlädt und wer die Sitzung leitet?

KomNet Dialog 10174

Stand: 06.10.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Folgende Situation: In unserem Unternehmen wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz sehr klein geschrieben. Der Arbeitsschutzausschuß (ASA) ist bestellt und tritt auch regelmäßig zusammen. Der Betriebsrat bringt viele Mängel der technischen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in die ASA-Sitzung ein, die jedoch weder vom Arbeitgeber noch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt entsprechend angegangen werden. Auch nach mehrmaligen Erinnerungen ändert sich nichts an der Situation. Hier nun meine Fragen: 1) Ist irgendwo geregelt, wer zur ASA-Sitzung einlädt und wer die Sitzung leitet? 2) Sind Beschlussfassungen im ASA möglich? 3) Kann der Unternehmer eine Person zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, die nicht Mitarbeiter des Hauses ist (in diesem Fall in Tochtergesellschaft des Konzerns tätig)? 4) Wie kann man den Unternehmer auffordern, seinen erforderlichen Pflichten nachzukommen bzw. welche sonstige rechtlichen Möglichkeiten (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld) bestehen hier?

Antwort:

1. Ist irgendwo geregelt, wer zur ASA-Sitzung einlädt und wer die Sitzung leitet?

Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber oder der von ihm Beauftragte zu den Arbeitsschutzausschusssitzungen einlädt.

Der Arbeitgeber kann, wenn er sich im Arbeitsschutzausschuss vertreten lässt, seinen Beauftragten für dauernd oder für einzelne Sitzungen bestimmen. Bei der Auswahl des Beauftragten ist er frei. Allerdings handelt er missbräuchlich, wenn er jemanden zum Beauftragten bestimmt, der nicht über die betrieblichen Verhältnisse im erforderlichen Umfang unterrichtet ist. In der Regel dürften für eine Beauftragung zur Teilnahme an den Sitzungen nur Arbeitnehmer des Betriebes in Frage kommen, bzw. nur solche Personen, die sich mit den Betriebsverhältnissen auskennen. Dabei sollte der von ihm Beauftragte eine für den Arbeitsschutz im Betrieb verantwortliche Person (z. B. Betriebsleiter) sein.

Eine Beauftragung von Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten ist ausgeschlossen.

In aller Regel wird der Arbeitgeber bzw. sein Beauftragter den Vorsitz im Ausschuss führen, was aber nicht zwingend ist und in einer Betriebsvereinbarung verbindlich geregelt werden kann.

Das Fehlen des Arbeitgebers oder des von ihm Beauftragten wäre nicht zulässig.

(Quelle: Kommentare zum § 11 des ASiG von Anziger/Bieneck und Kliesch/Nöthlichs/Wagner)


2. Sind Beschlussfassungen im ASA möglich?

Grundsätzlich kann der Arbeitsschutzausschuss Beschlüsse fassen. Dazu sollte eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen werden. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz verbleibt aber beim Arbeitgeber.


3. Kann der Unternehmer eine Person zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, die nicht Mitarbeiter des Hauses ist (in diesem Fall in Tochtergesellschaft des Konzerns tätig)?

Ja, entsprechend § 19 ASiG kann der Arbeitgeber auch einen überbetrieblichen Dienst bestellen. Die Bestellung eines überbetrieblichen Dienstes fällt nicht unter die Bestimmung des § 9 Abs. 3 ASiG "Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat" . Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Form der Verpflichtung, also betrieblich oder überbetrieblich. Haben sich die Betriebsparteien auf einen überbetrieblichen Dienst geeinigt, ist daraufhin der Betriebsrat nur noch anzuhören. Dies kann aber durch eine Betriebsvereinbarung wieder geändert werden.


4. Wie kann man den Unternehmer auffordern, seinen erforderlichen Pflichten nachzukommen bzw. welche sonstige rechtlichen Möglichkeiten (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld) bestehen hier?

Neben den Möglichkeiten, welches das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat bietet, gibt § 17 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) den Beschäftigten Handlungsmöglichkeiten:

"Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. ... Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen."