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Kann der Arbeitgeber ihm obliegende Aufgaben nach dem Mutterschutzgesetz eigenverantwortlich auf die Sicherheitsfachkraft oder den Betriebsarzt übertragen?

KomNet Dialog 42311

Stand: 30.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

MuSchG § 9 Absatz 5 beinhaltet folgendes: "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen." Ist damit die Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsarzt/die Betriebsärztin gemeint?

Antwort:

Der Arbeitgeber kann ihm obliegende Aufgaben nach dem Mutterschutzgesetz nicht eigenverantwortlich auf die Sicherheitsfachkraft und/oder den Betriebsarzt / die Betriebsärztin übertragen.


Begründung:


Der von Ihnen zitierten § 9 Abs.5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) lautet:

"Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen."


Diese Möglichkeit der Aufgabenübertragung findet sich auch in anderen Vorschriften wieder wie im § 13 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

"Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."

oder im § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention":

"Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen"


Nähere Erläuterungen zum § 13 der DGUV Vorschrift 1 finden Sie in der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention". Hier ist auch beispielhaft ein Personenkreis genannt, der entsprechend beauftragt werden kann:

"Beauftragte Personen können z. B. sein:

  • Betriebs- und Verwaltungsleiter,
  • Abteilungsleiter,
  • Prokuristen,
  • Objektleiter,
  • Bauleiter,
  • Meister,
  • Polier,
  • Schichtführer

aber auch

  • betriebsfremde Dienstleister."


Fachkräfte für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsärzte/Betriebsärztinnen sind hier aus gutem Grund nicht genannt. Deren Aufgaben sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beschrieben. Danach unterstützen sie den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. D.h. sie sind beratend tätig und tragen nicht die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung, diese verbleibt beim Arbeitgeber.


Eine zusätzliche Übertragung von Aufgaben an Fachkräfte für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt / die Betriebsärztin ist zwar prinzipiell möglich, sie darf aber nicht in Konflikt mit deren Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz geraten (Beratung, Unterstützung, Weisungsfreiheit bei der Anwendung der Fachkunde). Eine Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsärzte/Betriebsärztinnen ist damit nicht möglich.