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Wie kann ich dagegen vorgehen, dass mein Arbeitgeber meine Schwangerschaft ohne meine Erlaubnis bei Kollegen bekannt gegeben hat?

KomNet Dialog 42270

Stand: 27.04.2022

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mitteilung der Schwangerschaft

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Frage:

Mein Arbeitgeber hat ohne Erlaubsnis meine Schwangerschaft bei Kollegen bekanntgegeben. Im Mutterschutzgesetz steht, dass er es nicht an Dritte weitergeben darf, zumal ich auch erst in der 9. Woche bin. Wie kann ich dagegen vorgehen und was für eine Strafe erwartet ihn dadurch?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ermitteln  (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen sowie der Frau ein Gespräch über die weiteren Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten (§ 10 Abs.2 MuSchG). Nach § 14 Abs.2 MuSchG hat der Arbeitgeber alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung zu informieren. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezieht sich somit rein auf die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen. Die Bekanntgabe der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin ist hiermit nicht gemeint. Nach § 27 Abs.1 Satz 2 MuSchG darf er diese Information nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Tut er es doch, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch die zuständige Behörde geahndet werden kann (§ 32 Abs.1 Nr.12 MuSchG).


Im Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird auf Seite 13 in Bezug auf die Weitergabe der Information über die Schwangerschaft durch den Arbeitgeber ausgeführt:

"Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Tun Sie es fahrlässig oder vorsätzlich doch, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet werden. Zulässig und geboten ist hingegen die Weitergabe dieser Informationen an die Personen in Ihrem Betrieb, welche mit der Ausführung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen betraut sind, wie z. B. Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitsschutz sowie Vorgesetzte der schwangeren oder stillenden Frau."