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Wer trägt in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Innung) die Verantwortung für den Arbeitsschutz?

KomNet Dialog 42955

Stand: 05.12.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Wer trägt in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Verantwortung für den Arbeitsschutz. In unserer Innung gehören dem Vorstand der Obermeister, der stellvertretende Obermeister und Beisitzer an.

Antwort:

Nach § 2 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. Hierzu zählt auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


Nach § 13 Absatz 1 ArbSchG gilt folgendes:


"Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

1.sein gesetzlicher Vertreter,

2.das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3.der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4.Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5.sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse."


Somit ist ersteinmal der Vorstand für die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich, sofern Beschäftigte beschäftigt werden. Es ist jedoch möglich, gewisse Verantwortlichkeiten nach § 13 Absatz 2 zu delegieren. Hierzu finden Sie weitere Informationen in den entsprechenden KomNet Dialogen.