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Haftet eine befähigte Person (Prüfer) bei einem Schaden, der bei einem geprüften Arbeitsmittel auftritt?

KomNet Dialog 17299

Stand: 12.12.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Unsere Regale werden durch eine befähigte Person mit einer Checkliste und augenscheinlich geprüft. Angenommen: Das Regal bricht wenig später zusammen. Wer haftet im Schadensfall? Wie kann man sich als befähigte Person absichern?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlichen Sicht trägt grundsätzlich der Arbeitgeber gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung. Wem Arbeitgeberpflichten Kraft ihres Aufgabengebietes obliegen, ist ebenfalls unter § 13 ArbSchG definiert:


"Verantwortlich .. sind neben dem Arbeitgeber

1.sein gesetzlicher Vertreter,

2.das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

3.der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

4.Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5.sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."


Sollen arbeitsschutzrechtliche Arbeitgeberpflichten übertragen werden, muss dieses in einer entsprechenden Pflichtenübetragung schriftlich fixiert werden. Weitere Informationen zu den Arbeitgeberpflichten finden Sie unter https://www.mags.nrw/arbeitgeberpflichten


Welche Rechtsfolgen sich aus Versäumnissen in Verbindung mit der Übertragung von Arbeitgeber- oder Prüfpflichten ergeben, ist eine Frage, die stets im Einzelfall, ggf. nach gerichtlicher Klärung, beantwortet werden muss.


Hinweis:

Das Vierte Kapitel des SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung - befasst sich mit der Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht keine Fragen beantworten, die im jeweiligen Einzelfall mit Organen der Rechtspflege geklärt werden müssen.