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Ist die automatische Abschaltung der Beleuchtung in innenliegenden Sozialräumen nach Ablauf einer gewissen Zeit zulässig?

KomNet Dialog 7078

Stand: 01.10.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

In einer Toilettenanlage wird durch eine Zeitschaltuhr die Beleuchtungszeit auf 7 min. begrenzt. Da der Raum keine Fenster und somit keine natürliche Beleuchtung hat, ist der Raum nach Ablauf der Zeit dunkel. Ist eine solche automatische Abschaltung der Beleuchtung zulässig? Verstößt der Arbeitgeber durch diese Regelungen gegen bestimmte Arbeitsschutzvorschriften? Kann der Mitarbeiter eine Verlängerung der Beleuchtungsdauer vom Arbeitgeber verlangen? Wer ist in der Haftung, wenn es im Dunkeln zu einem Unfall des Mitarbeiters kommt? Ist es Mitarbeitern zumutbar, einen Toilettengang durch eine Zeitschaltuhr auf 7 min zu begrenzen? Gibt es rechtliche Vorgaben?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat nach § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung". Nach dem Anhang 3 Punkt 3.4 muss die künstliche Beleuchtung der Toilettenräume mindestens 200 Lux betragen. Jedoch wird hier keine Mindestleuchtzeit genannt


Ein geeignetes Gremium, Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat vertreten. 


Fazit:

Konkrete Zeiten, wie lange das Licht in der Toilette brennen muss, hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich die Situation zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung könnte beispielsweise der Einbau von Bewegungsmeldern mit einer Zeitschaltuhr sein. Diese könnte dann z. B. nach 20 Minuten das Licht automatisch abschalten, da das Licht bei Nichtbenutzung der Toilette nicht benötigt wird. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.