Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche lichte Höhe eines Übergangs muss unterhalb einer Kranbrücke realisiert werden?

KomNet Dialog 14718

Stand: 28.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

Favorit

Frage:

Wir planen einen Übergang über eine bestehende Anlage. Dieser Übergang soll den Mitarbeitern als regulärer Verkehrsweg dienen. Über der Anlage befindet sich noch ein flurgesteuerter Kran. Wie groß muss die lichte Höhe zwischen Unterkante der verfahrbaren Kranbrücke und Oberkante Verkehrsweg mindestens sein? Reichen die von uns eingeplanten 2,1 m aus? Sind ggf. Ersatzmaßnahmen möglich, wenn die 2,1 m nicht ausreichen?

Antwort:

Anforderungen an Verkehrswege findet man im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) . Unter Punkt 1.8 (1) wird dort ausgeführt, dass Verkehrswege …. so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können.

In der ASR A1.8 "Verkehrswege" wird unter dem Punkt 4.2 Absatz 2 "Wege für den Fußgängerverkehr" folgendes ausgeführt:

"Die lichte Höhe über Verkehrswegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Wartungsgänge darf eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 „Türen und Tore“).

Hinweis:
Beim Errichten von neuen Arbeitsstätten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen."

Für Wege für den Fahrzeugverkehr gilt nach Punkt 4.3 Absatz 7 folgendes:

"Die Mindesthöhe über Verkehrswegen für Transportmittel ergibt sich aus der größten Höhe des Fahrzeugs einschließlich Ladung in Transportstellung sowie dem stehenden oder sitzenden Fahrer. Zu dieser Höhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m anzusetzen. Die lichte Höhe muss über die gesamte Breite des Verkehrsweges, der von Transportmitteln genutzt werden kann, eingehalten werden."

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen muss der Arbeitgeber u. a. den Stand der Technik berücksichtigen. Der Stand der Technik wird u. a. in den Technischen Regeln und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften konkretisiert.

Ein geeignetes Gremium, Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat vertreten.