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Welche lichte Höhe eines Übergangs muss unterhalb einer Kranbrücke realisiert werden?
KomNet Dialog 14718
Stand: 08.11.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege
Frage:
Wir planen einen Übergang über eine bestehende Anlage. Dieser Übergang soll den Beschäftigten als regulärer Verkehrsweg dienen. Über der Anlage befindet sich noch ein flurgesteuerter Kran. Wie groß muss die lichte Höhe zwischen Unterkante der verfahrbaren Kranbrücke und Oberkante Verkehrsweg mindestens sein? Reichen die von uns eingeplanten 2,1 m aus? Sind ggf. Ersatzmaßnahmen möglich, wenn die 2,1 m nicht ausreichen?
Antwort:
Anforderungen an Verkehrswege findet man im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) . In Nummer 1.8 Absatz (1) des Anhangs der ArbStättV ist nachzulesen, dass Verkehrswege …. so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege".
In Abschnitt 4.2 Absatz 7 "Wege für den Fußgängerverkehr" ist Folgendes ausgeführt:
"Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten. Dieses gilt auch bei der Verwendung von Funktionselementen, z. B. Obentürschließern. Bei wesentlichen Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von Bereichen durch die Verkehrswege führen, ist zu prüfen, ob die lichte Mindesthöhe von 2,10 m umgesetzt werden kann. Gänge zur Instandhaltung dürfen eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschreiten. Eine weitere Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen im Verlauf von Gängen zur Instandhaltung von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 „Türen und Tore“)."
Für Wege für den Fahrzeugverkehr gilt nach Abschnitt 4.3 Absatz 7 Folgendes:
"Die Mindesthöhe über Verkehrswegen für den Fahrzeugverkehr ergibt sich aus der größten Höhe des Fahrzeugs einschließlich Ladung in Transportstellung sowie dem stehenden oder sitzenden Fahrer. Zu dieser Höhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m anzusetzen. Die lichte Höhe muss über die gesamte Breite des Verkehrsweges, der von Transportmitteln genutzt werden kann, eingehalten werden.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach den § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.
Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen muss der Arbeitgeber u. a. den Stand der Technik berücksichtigen. Der Stand der Technik wird u. a. in den Technischen Regeln konkretisiert.
Ein geeignetes Gremium, Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin/ Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat vertreten.