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Muss die Beleuchtung in einer Produktionshalle durch Lampenabdeckungen bzw. Schutzgitter gesichert werden?

KomNet Dialog 26481

Stand: 15.12.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Ich möchte gern wissen, ob es vorgeschrieben ist, die Beleuchtung in einer Produktionshalle durch Lampenabdeckungen bzw. Schutzgitter zu sichern, so dass sich keine Leuchtenteile lösen können und Beschäftige sich evtl. verletzen.

Antwort:

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (§ 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden (Nummer 3.4 Abs. 6 des Anhangs zur ArbStättV).


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), in Ihrem Fall die ASR A3.4 "Beleuchtung".

In Abschnitt 9.1 Abs. 1 ist Folgendes nachzulesen:

"Beleuchtungsanlagen sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Diesbezüglich auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

Mängel können z. B. sein: 

1. Ausfall von Leuchtmitteln,

2.  Lösen von Leuchtenteilen,

3. Platzen des Schutzkolbens bei Hochdrucklampen,

4.  Beschädigung von Leuchtenabdeckungen, die die Schutzart beeinträchtigen,

5. Verringerung der Beleuchtungsstärke, z. B. aufgrund einer Verschmutzung oder der Alterung von Leuchten oder

6.  Kontakt mit heißen Oberflächen."


In der DGUV Information 208-061 "Lagereinrichtungen und Ladungsträger" ist unter Nummer 4.2.9.4 noch Folgendes nachzulesen:

"Lagereinrichtungen müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet sein. Die Beleuchtungsinstallationen müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind.

Mindestwerte der Beleuchtungsstärke finden sich in Anhang 1 Nummer 2 der ASR A3.4 „Beleuchtung“."


Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus dem Arbeitsstättenrecht nicht. Ob die Deckenbeleuchtung zur Erfüllung der o. g. Anforderungen im vorliegenden Fall eine (bruchsichere) Abdeckung haben müssen (beispielsweise weil sie beim Hantieren mit einem Materialstück zerschlagen werden könnte), muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung arbeitsplatzspezifisch ermitteln und entsprechende Maßnahmen festlegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.