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Muss die Beleuchtung in einer Produktionshalle durch Lampenabdeckungen bzw. Schutzgitter gesichert werden?

KomNet Dialog 26481

Stand: 30.07.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Ich möchte gern wissen, ob es vorgeschrieben ist, die Beleuchtung in einer Produktionshalle durch Lampenabdeckungen bzw. Schutzgitter zu sichern, so dass sich keine Leuchtenteile lösen können und Mitarbeiter sich evtl. verletzen. In der ASR A3.4 habe ich diesbezüglich nichts gefunden.

Antwort:

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (§ 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden (Ziff. 3.4 Abs. 6 des Anhangs zur ArbStättV).


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), in Ihrem Fall die ASR A3.4 "Beleuchtung".


Unter Punkt 7.1 ist dort nachzulesen, dass Beleuchtungsanlagen so einzurichten und zu betreiben sind, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Diesbezüglich auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.


In der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und –geräte" ist unter Nummer 4.2.10.6 noch folgendes nachzulesen:

"Lagereinrichtungen müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet sein. Die Beleuchtungsinstallationen müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind."


Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus dem Arbeitsstättenrecht nicht. Ob die Deckenbeleuchtung zur Erfüllung der o. g. Anforderungen im vorliegenden Fall eine (bruchsichere) Abdeckung haben müssen (beispielsweise weil sie beim Hantieren mit einem Materialstück zerschlagen werden könnte), muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung arbeitsplatzspezifisch ermitteln und entsprechende Maßnahmen festlegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.