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Ist in einer Halle ein gewisser Anteil an Tageslicht vorgeschrieben?

KomNet Dialog 19370

Stand: 25.07.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

Tageslicht in einer Halle: Bei uns soll die Halle von außen gedämmt werden. Muss noch ein gewisser Anteil Tageslicht in die Halle fallen?

Antwort:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.


Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert, dass der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Diese Regelung gilt nicht für Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen oder für Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken (Nummer 3.4 Anhang ArbStättV).


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), in Ihrem Fall durch die ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung".


In der ASR A3.4 ist in Abschnitt 5.1 Folgendes zum ausreichenden Tageslicht nachzulesen:

"(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht weist Gütemerkmale auf (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts), die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.

(2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in Gebäude gelangen. Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden, wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer als die lichte Raumhöhe ist.

(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen:

1. am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird oder

2. ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist. Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen (siehe Abbildung 2).


Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.


Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.

(4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen Veränderung des Farbeindrucks führen."


In der LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" finden sich unter der Nummer 20. Ausreichend Tageslicht (Nummer 3.4 des Anhangs) nähere Erläuterungen zu der Frage "Was bedeutet „möglichst ausreichend“ Tageslicht“?"

"Antwort:

Der Begriff „möglichst“ ist so auszulegen, dass es im Einzelfall hinreichende Gründe geben kann, die eine Beleuchtung mit ausreichendem Tageslicht einschränken oder ausschließen (z. B. Bäume und Sträucher vor dem Fenster, Witterung). Neben Fenstern sind aber auch andere Möglichkeiten zu prüfen, wie z. B. Tageslichtsysteme oder Oberlichter. So verbietet sich Tageslicht beispielsweise prozessbedingt in Räumen wo lichtempfindliche Materialien in der Halbleitertechnik verarbeitet werden oder in Räumen, die einer be-sonderen Abschirmung, z. B. nach Strahlenschutzrecht, bedürfen.


Die Mindestanforderungen und damit die Frage danach, was „ausreichend“ ist, sowie Kompensationsmöglichkeiten sind in der ASR A3.4 „Beleuchtung“ (Ausgabe: 04/2011 zu-letzt geändert 2014) beschrieben."

Eine direkte Sichtverbindung nach außen wird in der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich gefordert. Bei der von Ihnen beschriebenen Halle ist zu prüfen, ob entsprechende Gründe vorliegen, dass diese Regelung nicht gilt. Der Arbeitgeber hat die Beleuchtungssituation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt unterstützen lassen.