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Kann ein Arbeitgeber verpflichtet werden, an einem Bildschirmarbeitsplatz Mindestbeleuchtungsstärken einzuhalten?

KomNet Dialog 2878

Stand: 06.01.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Beleuchtung, Blendung

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Frage:

Meines Wissens nach muss bei Bildschirmarbeitsplätzen eine Mindestbeleuchtungsstärke von 500 Lux eingehalten werden. Kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, bei ca. 300 Lux Maßnahmen zu ergreifen?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mindestbeleuchtungsstärken einzuhalten.

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- in Verbindung mit § 3 Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen.
Begründung:

Nach § 3a ArbStättV gelten folgende grundlegenden Anforderungen an die Ausgestaltung einer Arbeitsstätte:

"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen."
 
Nach der Nummer 3.4 des Anhang der ArbStättV müssen Arbeitsstätten mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

Speziell für Bildschirmarbeitsplätze gilt nach Nummer 6 des Anhangs der ArbStättV, dass die Beleuchtung der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein muss. Hier ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.4 "Beleuchtung".

Im Anhang 1 der ASR A3.4 wird für Büros und ähnliche Arbeitsbereiche für die Tätigkeit "Datenverarbeitung" (Ziffer 4.2) eine Mindestbeleuchtungsstärke von 500 lx gefordert. 

Weitere Informationen können Sie der berufsgenossenschaftliche Information, DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung" entnehmen.

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche  Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.