Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf die Beleuchtungsstärke auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiter an einem Büroarbeitsplatz unter 500 Lux liegen?

KomNet Dialog 25273

Stand: 06.01.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Beleuchtung, Blendung

Favorit

Frage:

Darf die Beleuchtungsstärke auf ausdrücklichen Wunsch der Mitarbeiter an einem Büroarbeitsplatz unter 500 Lux liegen? In der ASR gelten als Mindestanforderung 500 Lux. Den Mitarbeitern ist dies aber zu hell und möchten selbst über die Lichtverhältnisse bestimmen. Kann der Arbeitgeber die 500 Lux trotzdem durchsetzen?

Antwort:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Angaben über Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen findet man in der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- im Anhang unter Ziff. 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung".

Hier wird grundsätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Ausgestattet sein müssen die Arbeitsstätten mit Einrichtungen, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten -ASR- in Ihrem Fall die ASR A3.4 "Beleuchtung".

Der Mindestwert von 500 lx Beleuchtungsstärke findet sich nicht nur im Anhang 1 der ASR A3.4, sondern auch in der DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" unter dem Punkt 7.4.2 "Beleuchtung".

Die ASR A3.4 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Ob der gleiche Gesundheitsschutz erreicht wird, kann nur im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Hierbei ist insbesondere der Betriebsarzt, aber auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen.

Fazit:
Eine abschließende Antwort ist uns ohne Kenntnis der örtlichen Gegenbenheiten leider nicht möglich.
Im Regelfall sollte nicht von den vorgeschriebenen Mindestwerten abgewichen werden. Eine Abweichung auf Wunsch des Beschäftigten wäre, z. B. aufgrund von Migräne, die durch helles Licht ausgelöst wird, vorstellbar. Dies müsste dann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung des Betriebsarztes festgelegt werden. Diese Abweichung ist schriftlich zu dokumentieren.

Hinweise:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.

Auf die Informationen unter "ergo-online" möchten wir hinweisen.