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Darf im Rahmen einer Inventur gegen die gesetzlich zulässigen Arbeits- und Ruhezeiten verstoßen werden?

KomNet Dialog 6912

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Meine Frau arbeitet in einem Baumarkt. Dort ist für den nächsten Sonntageine Inventur mit sog. "open end" geplant. Dass Betrieben ein Sonntag für die gesetzlich vorgeschriebene Inventur zusteht, ist bekannt. Hier nun meine Frage: Darf bei solchen Aktionen auch gegen §3 ArbZG (hier wird schon vorsätzlich geplant die Arbeitszeit weit über 12 Stunden auszudehnen, wie eigentlich jedes Jahr) und gegen §5 ArbZG verstoßen werden? (bei der letzten Inventur wurde bis ca. 23:30 Uhr gearbeitet und viele Mitarbeiter mussten schon am nächsten Morgen um 07:30 Uhr wieder antreten) Da der Betriebsrat in diesem Unternehmen sehr "inaktiv" ist, was kann man unternehmen, wenn dies nicht rechtens ist?

Antwort:

Auch bei Sonn- und Feiertagsarbeit muss der Arbeitgeber die maximal zulässigen Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten gewährleisten. Unter § 11 "Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung" im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist dazu folgendes festgelegt:


"Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2; §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden."


Das bedeutet, dass auch bei einer sonntäglichen Inventur die Arbeit vom Arbeitgeber so zu planen ist, dass die Arbeitszeit maximal 10 Stunden beträgt und der Ausgleich gemäß § 3 Satz 2 ArbZG gewährleistet ist: Die werktägliche Arbeitszeit darf innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten. Ruhepausen bleiben gemäß § 4 ArbZG bei der Ermittlung der Arbeitszeit unberücksichtigt. 

Auch muss bei Sonntagsarbeit die Mindestruhezeit von 11 Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit eingehalten werden.

Der Betriebsrat hat bei der Festsetzung der Lage der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten an Sonn- unf Feiertagen nicht nur ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), sondern der Betriebsrat ist verpflichtet sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden (§ 89 BetrVG). Zu den Vorschriften über den Arbeitsschutz zählt auch das Arbeitszeitgesetz.


Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bestimmt unter § 17 "Rechte der Beschäftigten" folgendes:

"(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (...)

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

(...)"