Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Bis wann muss ein Ersatzruhetag wegen Sonn- und Feiertagsarbeit genommen werden? Was passiert bei Nichtinanspruchnahme?

KomNet Dialog 5359

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

Favorit

Frage:

Ich arbeite in einem Callcenter, in dem seit mehreren Jahren die Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit nur durch Zufall gewährt wurden. Besteht ein Anspruch auf Nachgewährung oder Ausgleich? Nach welcher Zeit erlischt der Anspruch auf einen Ersatzruhetag? Für einen kleinen Teil der Beschäftigten gilt der TV-L, die anderen Kollegen sind nicht tarifgebunden.

Antwort:

Der Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (Ersatzruhetag) ist gemäß § 11 Arbeitszeitgesetz - ArbZG zu gewähren:

"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."

Gemäß § 12 ArbZG können davon in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrages abweichende Regelungen getroffen werden, hier insbesondere Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage. Ob eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist, sollte beim Arbeitgeber, dem Betriebs-/Personalrat oder einer anderen entsprechend autorisierten Stelle, wie z.B. Gewerkschaft, erfragt werden.


Grundsätzlich handelt es sich bei dem Ersatzruhetag nicht um eine privatrechtliche Angelegenheit, sondern um eine öffentlich rechtliche Vorschrift. Die Ersatzruhetage können daher z.B. nicht durch Geldleistungen abgegolten oder außerhalb der Frist nachgewährt werden. Zumindest kann damit der Verstoß gegen das ArbZG nicht nachträglich legalisiert werden.

Erleidet ein Arbeitnehmer durch die nicht gewährten Ersatzruhetage einen Schaden, so kann er einen Schadensersatzanspruch geltendmachen. Der Verlust an bloßer Freizeit reicht gemäß Kommentar zum Arbeitszeitgesetz (Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-3055-4 ) als Schadensersatzanspruch nicht aus. Ob privatrechtliche Ansprüche bestehen, sollte im Rahmen einer entsprechenden Fragestellung durch eine arbeitsrechtlich autorisierte Stelle, wie z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht, geklärt werden.


Werden die Ersatzruhetage nicht in dem vorgeschriebenen Zeitraum gewährt, gelten sie arbeitszeitrechtlich als nicht gegeben, mit der Folge, dass bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Arbeitgebers dieser eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Ziffer 6 ArbZG begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 2 ArbZG).


Existiert ein Betriebsrat, sollte dieser eingeschaltet werden. Der Betriebsrat hat gemäß Betriebsverfassungsgesetz u.a. die Aufgabe darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Ähnliche Festlegungen sind in den Personalvertretungsgesetzen getroffen.

Auch die betriebliche Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt können angesprochen und auf die Problematik hingewiesen werden. Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt sind ebenfalls verpflichtet, den Arbeitgeber auf geltende Arbeitsschutzbestimmungen hinzuweisen und zu beraten.

Die Rechte der Beschäftigten in Belangen des Arbeitsschutzes sind unter § 17 Arbeitsschutzgesetz aufgeführt:

(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. …

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

Die Anschrift der örtlich zuständigen Behörde kann hier abgerufen werden. Auf das Arbeitsschutztelefon NRW unter der Rufnummer 0211 855 3311 (Montag bis Freitag, 8.00 bis 18.00 Uhr) weisen wir hin. Beschwerden oder Anfragen von Beschäftigten werden dort vertraulich behandelt.


Auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts weisen wir hin: Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00 und Urteil vom.13.07.2006 - 6 AZR 55/06.