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Ist das Arbeiten im Freien bei minus 15 °Celsius erlaubt, und was muss der Arbeitgeber für Maßnahmen ergreifen?

KomNet Dialog 6899

Stand: 07.01.2026

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien

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Frage:

Ist das Arbeiten im Freien bei minus 15 °Celsius erlaubt, und was muss der Arbeitgeber für Maßnahmen ergreifen?

Antwort:

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einrichten und betreiben, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Arbeitsstätten müssen daher grundsätzlich den in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) genannten Mindestanforderungen entsprechen. Ist es entgegen dem Vorrang, Arbeitsplätze grundsätzlich in geschlossenen Räumen einzurichten betriebsbedingt nötig, Arbeiten im Freien durchzuführen, sind diese Arbeiten grundsätzlich unabhängig von der Außentemperatur oder der Witterung zulässig. Allerdings hat der Arbeitgeber dann die unter Nummer 5.1 des Anhangs zur ArbStättV genannten Maßnahmen für nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten zu treffen (siehe auch "22. Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten (Nummer 5.1 des Anhangs)" der Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40) des LASI):

"Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass diese Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind."


Konkretisiert werden die Regelungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A5.1 "Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien".

Weiterhin ist die "Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) - Beurteilung der Gefährdungen durch Kälte und Maßnahmen an Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen im Freien (August 2025)" zu berücksichtigen.


Welche Maßnahmen im Einzelfall nötig sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Auf die Informationen des Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin möchten wir hinweisen.