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Ist das Arbeiten im Freien bei minus 15 °Celsius erlaubt, und was muss der Arbeitgeber für Maßnahmen ergreifen?

KomNet Dialog 6899

Stand: 28.02.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien

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Frage:

Ist das Arbeiten im Freien bei minus 15 °Celsius erlaubt, und was muss der Arbeitgeber für Maßnahmen ergreifen?

Antwort:

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einrichten und betreiben, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Arbeitsstätten müssen daher grundsätzlich den in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) genannten Mindestanforderungen entsprechen. Ist es entgegen dem Vorrang, Arbeitsplätze grundsätzlich in geschlossenen Räumen einzurichten betriebsbedingt nötig, Arbeiten im Freien durchzuführen, sind diese Arbeiten grundsätzlich unabhängig von der Außentemperatur oder der Witterung zulässig. Allerdings hat der Arbeitgeber dann die unter Punkt 5.1 des Anhangs zur ArbStättV genannten Maßnahmen für nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten zu treffen  (siehe auch Abschnitt N 5.1.1 der Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung -LV 40):


"Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden."


Welche Maßnahmen im Einzelfall nötig sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Gemäß DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" ist Wetterschutzkleidung bis Temperaturen von - 5 °C geeignet. Für Temperaturen unter - 5 °C soll Kälteschutzkleidung zum Einsatz kommen.


Hinweis:

Auf die Informationen des Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin möchten wir hinweisen.