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KomNet-Wissensdatenbank

Ist der bei Staplerfahrern auftretende ständige Wechsel zwischen Temperaturbereichen zulässig?

KomNet Dialog 13673

Stand: 29.11.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Klimatische Anforderungen

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Frage:

Ein Staplerfahrer entlädt einen LKW an einer einghausten Ladezone. Die Einhausung ist nicht isoliert. Die Innentemperaturen entsprechen dadurch den Außentemperaturen, im Winter Minusgrade. Die entladene Ware wird in die Produktionshalle gebracht, die auf ca. 22° C geheizt wird. Die Staplerfahrer bewegen sich also in der kalten Jahreszeit ständig zwischen ca. -5 °C (teilweise weniger) und +22 °C hin und her. Eine Winterbekleidung hat zur Folge, daß die Fahrer -sobald sie in der Produktionshalle fahren- schwitzen und dann draußen natürlich frieren. Der ständige Temperaturwechsel ist sicherlich nicht gesundheitsfördernd. Ist der ständige Wechsel zwischen den Temperaturbereichen zulässig? Wenn nicht, welche gesetzlichen Vorgabne gibt. Welche Maßnahmen zur Verbesserung müssen eingeleitet werden?

Antwort:

Für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten gilt der Grundsatz der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass Arbeitsstätten vom Arbeitgeber so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen (§ 3a ArbStättV).


Die ArbStättV stellt Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsplätzen in Gebäuden (Raumtemperaturen (siehe auch ASR A3.5 "Raumtemperatur"), Lüftung, u.s.w.) und an Arbeitsplätze im Freien.

Im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung sind unter Nummer 5.1 für "Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten" folgende Anforderungen gestellt:


"Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass diese Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.


Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind."

Mögliche Gefährdungen bei ständigem Wechsel zwischen dem Arbeitsplatz im Freien und im Gebäude muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) ermitteln und die nötigen Maßnahmen festlegen. Hierbei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen. 


Welche Maßnahme geeignet ist das Schutzziel zu erreichen, muss in der Gefährdungsbeurteilung entschieden werden.

Nach Umsetzung der Maßnahmen ist zu kontrollieren, ob die Maßnahmen wirksam und auch keine anderen Gefährdungen dadurch entstanden sind.

Bei der Auswahl der Maßnahmen sind technische den organisatorischen und diese den persönlichen Maßnahmen vorzuziehen.