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Müssen Notausgangstüren auch von außen mit einer Notbeleuchtung versehen werden, um den Mitarbeitern bei Stromausfall den Weg ein Stück nach draußen zu weisen?

KomNet Dialog 7137

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

In einer neuen Halle sind die Außentüren der Notausgänge von innen mit einer Notbeleuchtung versehen. Müssen diese Türen auch von außen mit einer Notbeleuchtung versehen werden, um den Mitarbeitern bei Stromausfall den Weg ein Stück nach draußen zu weisen? Vorschrift oder Empfehlung? Es wird mehrschichtig gearbeitet und es ist eine allgemeine Außenbeleuchtung vorhanden.

Antwort:

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen muss der Arbeitgeber u. a. den Stand der Technik sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen.


Als Grundlage dieser Beurteilung dienen u. a. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR

Nach § 3 Abs. 1 der ArbStättV hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Insbesondere hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Des Weiteren hat der Arbeitgeber einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Forderungen an die Ausführung und Fluchtweggestaltung sind in der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" aufgeführt.

Fluchtwege müssen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Der Bereich muss so bemessen sein, das sich kein Rückstau bilden kann und alle flüchtenden Personen ohne Gefahren aufgenommen werden können.


Nach der Nummer 1.2 des Anhang 2 der ASR A3.4 "Beleuchtung" hat die Mindestwert der Beleuchtungsstärke für Fußwege im freien 5 Lux zu betragen.Auf die DIN EN 1838 Notbeleuchtung weisen wir hin


Fazit:

Eine Allgemeinbeleuchtung für Verkehrswege im Freien muss vorhanden sein. Die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung im Außenbereich am Ende eines Fluchtweges muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.