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Welche Regelungen existieren bezüglich hoher Temperaturen und Tragen von persönlicher Schutzausrüstung bei Arbeitsplätzen im Freien?

KomNet Dialog 4431

Stand: 28.02.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien

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Frage:

Gibt es Regelungen für Arbeitsplätze im Freien (z.B. auf Baustellen - Dachdeckertätigkeiten), welche auf Grund zu hoher Außentemperaturen die Einstellung der Arbeiten erfordern? Welche Regelungen gibt es darüberhinaus bei hohen Außentemperaturen und dem gleichzeitigen Tragen von Schutzanzügen und Masken bei der Asbestsanierung?

Antwort:

Zu Teil 1 der Frage:

Es gibt keine konkreten Vorschriften über Temperaturen am Arbeitsplatz auf Baustellen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bestimmt lediglich, dass in Arbeitsräumen "während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben" müssen (Ziffer 3.5 des Anhangs zur ArbStättV). Zur Konkretisierung besteht die ASR A3.5 "Raumtemperaturen", in der festgelegt ist, dass in Arbeitsräumen eine Temperatur von 26 °C nicht überschritten werden soll. Diese kann jedoch in Einzelfällen (d. h. auch während ungewöhnlicher Hitzeperioden) bei darüber liegender Außentemperatur überschritten werden.


Diese Vorschriften über Temperaturen in Arbeitsräumen gelten aber nicht für Arbeitsplätze auf Baustellen (im Freien). Für Baustellen können lediglich die Bestimmungen der Ziffer 5.1 des Anhangs zur ArbStättV herangezogen werden: "Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub) ausgesetzt sind."


Trotz der fehlenden konkreten Regelung haben Beschäftigte auf Baustellen also einen Anspruch darauf, vor Gesundheitsgefahren durch Witterungseinflüsse geschützt zu werden. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die er nach dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- durchführen muss, prüfen, welche Maßnahmen er gegen Gefährdungen durch hohe Lufttemperaturen (und auch Gefährdung durch Sonneneinstrahlung!) treffen muss. Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel regelmäßige Pausen in geschützten (beschatteten) Bereichen sein oder generelle Arbeitsunterbrechung während der heißesten Stunden des Tages.


Wichtig ist, dass der Arbeitgeber sich durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt beraten lässt. Konkret gefordert wird darüber hinaus, dass die Beschäftigten auf Baustellen Waschmöglichkeiten haben und über ausreichend Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke verfügen können (Ziffer 5.2 des Anhangs der ArbStättV).


Eine Informationen zu Gefahren von Sonnenstrahlung und Schutzmaßnahmen werden von der DGUV angeboten unter https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/sonne/index.jsp


Zu Teil 2 der Frage:

Beim Einsatz von belastender PSA, insbesondere bei Atemschutzmasken, sind die in der DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" und in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" festgelegten Tragzeitbegrenzungen (Ziffer 3.2.2 DGUV Regel 112-190) und die in der Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ (DGUV-Information 240-260) festgelegten Vorsorgeuntersuchungen zu beachten. (Diese Vorschriften finden Sie unter https://publikationen.dguv.de). Auf die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV- (Teil 4 des Anhangs) weisen wir hin.


Hierbei müssen im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit dem Betriebsarzt für die belastenden Tätigkeiten organisatorische Maßnahmen gewählt werden. Grundsätzlich sollte die Tragezeit verkürzt und die Erholungszeit verlängert werden bzw. die Anzahl der Einsätze pro Schicht verringert werden. Die Empfehlungen zur Tragedauer aus Anhang 2 DGUV Regel 112-190 müssen bei Temperaturen größer 28° C und einer relativen Luftfeuchte größer 78 % auf 70 % der angegebenen Werte gekürzt werden.


Weiterhin wird empfohlen, die Arbeiten in die frühen Morgenstunden oder den späten Abend zu legen. Zusätzlich sollte ausreichend Trinkwasser angeboten werden.